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Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich

Präambel

OGS 1997, 102

Kantonsratsbeschluss

über die Genehmigung der Vereinbarung über die

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus

dem Kanton Obwalden in die Schule für

Ergotherapie, Zürich

vom 18. Dezember 19971

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober

19912

,

beschliesst:

1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich, wird

genehmigt.

2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers

oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu

beteiligen.

3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten

Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder

gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.

OGS 1997, 102

GDB 810.1

Vereinbarung

über die Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule

für Ergotherapie, Zürich

vom 21. Oktober 19973

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates,

und

die Stiftung Schule für Ergotherapie, Zürich,

vereinbaren:

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung regelt:

  1. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Zürich, und
  2. die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton Obwalden.

Art. 2

Aufnahme Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen.

Art. 3

Zivilrechtlicher Wohnsitz Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung.

OGS 1997, 102; geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2004 (OGS 2004, 28)

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Art. 4 Übernahme der Kosten

Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen Betriebskostenbeitrag zu.

Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu begleichen.

Die Schule für Ergotherapie, Zürich, hat dem zuständigen Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.

Art. 5 Beitragshöhe

Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 18 900.– pro Schülerin bzw. pro Schüler.4

Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einver- nehmen angepasst werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.

Geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004