Zweck Diese Vereinbarung regelt:
- die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Zürich, und
- die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton Obwalden.
416.77
OGS 1997, 102
Kantonsratsbeschluss
über die Genehmigung der Vereinbarung über die
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus
dem Kanton Obwalden in die Schule für
Ergotherapie, Zürich
vom 18. Dezember 19971
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
19912
,
beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich, wird
genehmigt.
2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers
oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu
beteiligen.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten
Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder
gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.
OGS 1997, 102
GDB 810.1
Vereinbarung
über die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule
für Ergotherapie, Zürich
vom 21. Oktober 19973
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates,
und
die Stiftung Schule für Ergotherapie, Zürich,
vereinbaren:
Zweck Diese Vereinbarung regelt:
Aufnahme Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen.
Zivilrechtlicher Wohnsitz Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung.
OGS 1997, 102; geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2004 (OGS 2004, 28)
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Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen Betriebskostenbeitrag zu.
Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu begleichen.
Die Schule für Ergotherapie, Zürich, hat dem zuständigen Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.
Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 18 900.– pro Schülerin bzw. pro Schüler.4
Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einver- nehmen angepasst werden.
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.
Geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004