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Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel

Präambel

OGS 1997, 103

Kantonsratsbeschluss

über die Genehmigung der Vereinbarung

über die Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule

für Ergotherapie, Biel

vom 18. Dezember 19971

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober

19912

,

beschliesst:

1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel, wird

genehmigt.

2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers

oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu

beteiligen.

3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten

Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen3

oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.

OGS 1997, 103

GDB 810.1

Mit RRB vom 21. Oktober 2003 wurde einer Beitragserhöhung zugestimmt

Vereinbarung

über die Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule

für Ergotherapie, Biel

vom 21. Oktober 19974

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates,

und

der Verein Schule für Ergotherapie, Biel,

vereinbaren:

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung regelt:

  1. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Biel, und
  2. die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton Obwalden.

Art. 2

Aufnahme Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen.

Art. 3

Zivilrechtlicher Wohnsitz Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung.

OGS 1997, 103; geändert durch Nachtrag vom 21. Oktober 2003, in Kraft seit

. August 2004 (OGS 2003, 42)

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Art. 4 Übernahme der Kosten

Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen Betriebskostenbeitrag zu.

Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres (im Herbst) zu begleichen.

Die Schule für Ergotherapie, Biel, hat dem zuständigen Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.

Art. 5 Beitragshöhe

Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 20 000.– pro Schülerin bzw. pro Schüler.5

Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einver- nehmen angepasst werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft.

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 31. Juli eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Juli 1998.

Geändert durch Nachtrag vom 21. Oktober 2003