Präambel
OGS 1991, 71 und 72
Kantonsratsbeschluss
über einen Beitritt zur Vereinbarung über den
Ausbau und Betrieb der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an
den Erweiterungsbau
vom 20. September 19911
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die
eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 19022
und Artikel 8 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht
über die Forstpolizei vom 1. Oktober 19653
,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19684
sowie Artikel 9, 11 und 54 Bst. n der Forstverordnung, Fassung
vom 22. Februar 19895
,
beschliesst:
1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der
Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 bei.
2. An die tatsächlichen Baukosten der Erweiterung der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld wird ein Kantonsbeitrag von 3,07 Prozent,
höchstens aber Fr. 138 150.–, zuzüglich teuerungsbedingte
Mehrkosten gegenüber der Preisgrundlage vom 1. April 1990, zahlbar
in zwei Raten (1992 und 1993), zugesichert.
Art.
16
. Die Übernahme des Anteils am Betriebsdefizit gemäss der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interk Försterschule Maienfeld wird zugesichert. Dieser Beitra und 20 antonalen g ist jährlich in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
. Der Kantonsratsbeschluss vom 8. September 1971 über den Beitritt zur Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld6 wird aufgehoben.
OGS 1991, 72
SR 921.0
SR 921.01
GDB 101.0
GDB 930.11
OGS 1971, 127
.88
. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
.88
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 19907 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner), in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes8 , vereinbaren:
- Allgemeine Bestimmungen
Art.
1
Grundsatz Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
Art.
80
Stiftung im Sinn von Försterschule betreib ff. ZGB zu errichten, welche eine t.9
Art.
2
Schule
Die Schule befindet sich in Maienfeld.
Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
OGS 1991, 71
Art.
10
BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR
Art.
8
.0), Forstpol VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die izei (SR 921.01)
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973
.88
Art.
3
Beitritt zur Vereinbarung
Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
Art.
4
Kündigung der Vereinbarung
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
Art.
6
Stiftungsrat
- Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art.
7
b. Aufgaben
Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Stiftungsrat:
- erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
.88
- legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
- genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
- legt die Schul- und Internatsgelder fest;
- wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
- genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
- entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
- legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
- beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
- beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
- beschliesst über Nachtragskredite.
Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 Bst. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Art.
10
Kontrollstelle
Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
.88
Art.
11
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Art.
12
Direktion Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Art.
13
Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden10 wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb
Art.
14
Aufnahmen von Schülern Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.11
Art.
15
Übungsobjekte
Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art.
8
VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (SR 921.01)
.88
- Beiträge des Bundes;
- Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
- Schul- und Internatsgelder;
- Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
- andere Zuwendungen.
Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art.
18
b. Rückstellung
Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
Sie wird gespiesen durch:
- jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
Art.
3
b. Einkaufssummen nach Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art.
20
b. Verteilschlüssel
Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
- Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
- Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach Bst. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
.88
- Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungs- periode nach Bst. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
Die Grundlagen gemäss Bst. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art.
21
Baukostenanteile Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des
Art.
22
Aufhebung der alten Vereinbarung
Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 197112 wird aufgehoben.
Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Art.
16
bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Art.
24
Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.
OGS 1971, 126
.88
Art.
25
Vollzugsbeginn Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug.13
Art.
23
Vorbehalten bleibt der Vereinbarung.
Vom Bund am 3. September 1992 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 1993