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418.111

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches

vom 12.04.2011 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 2011[1],

beschliesst:

Art. 1 Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen

Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abgeschlossen hat, insbesondere im Rahmen:

  1. des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 1993[2];
  2. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003[3];
  3. der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG vom 26. September 2017[4].

Art. 2 b. Höhe der Beiträge

Kanton und Einwohnergemeinden sprechen die in den gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Vereinbarungen festgelegten Beiträge wie folgt:

  1. Volksschulstufe: 50 Prozent Kanton, 50 Prozent Einwohnergemeinde;
  2. Sekundarstufe II: 100 Prozent Kanton.

Art. 3 c. Verfahren

Die Kostengutsprache erfolgt durch das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements nach Rücksprache mit der Abteilung Sport.

Art. 4 Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches

Die Schulsportcoaches der Schulen der Einwohnergemeinden sowie der kantonalen Schulen und der Stiftsschule Engelberg leisten ihre Arbeit im Rahmen eines von der Abteilung Sport erstellten Pflichtenhefts.

Die Entschädigung beträgt Fr. 1 500.– je Schuljahr.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 28

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2017, 47)

OGS 2011, 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 28
26.09.2017 01.08.2018 Art. 1 Abs. 1, c. geändert OGS 2017, 47

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2011 01.08.2011 Erstfassung OGS 2011, 28
Art. 1 Abs. 1, c. 26.09.2017 01.08.2018 geändert OGS 2017, 47