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451.111

Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung

vom 21.06.2016 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Kulturgesetzes vom 10. März 2016 (KuG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Fachstelle für Kulturförderung

Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie

  1. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht;
  2. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen;
  3. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und sichert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgelder;
  4. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren.

Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.

Art. 2 Beiträge an Kulturschaffende

Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kulturschaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und eingesetzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängliches Kulturangebot unterstützen.

Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen aus.

Art. 3 Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern

Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden

Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbesondere mit der betreffenden Standortgemeinde.

Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.

Art. 5 Instrumente der Kulturförderung

Der Kanton setzt, nebst der konkreten Projektunterstützung Dritter und der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere folgende Instrumente der Kulturförderung ein:

  1. kantonale Instrumente:
  1. Obwaldner Kulturpreis[2],
  2. Wettbewerbsprojekte Kunst am Bau[3],
  3. Ankauf von Kunstwerken[4],
  4. Herausgabe von Kunstheften[5],
  5. Projekte Schule und Kultur[6],
  6. Spontanpreis[7];
  1. Instrumente Obwalden/Nidwalden:
  1. Jahresausstellung NOW[8],
  2. Vergabe Unterwaldner Preis für bildende Kunst[9],
  3. Werkbeiträge;
  1. Instrumente Zentralschweiz:
  1. Innerschweizer Kulturpreis[10],
  2. Zentralschweizer Literaturwettbewerb[11],
  3. Förderung von Zentralschweizer Theatertexten[12],
  4. Vergaben Zentralschweizer Ateliers Berlin und New York.

Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zu den einzelnen Förderinstrumenten Vollzugrichtlinien erlassen.

Art. 6 Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren

Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kultureller Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaffens.

Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltlichen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in Vollzugsrichtlinien.

Art. 7 Bedeutende Kulturinstitutionen

Als bedeutende Kulturinstitutionen im Sinne von Art. 22 KuG, die ihren Standort im Kanton haben und öffentlich zugänglich sind, gelten:

  1. Museum Bruder Klaus Sachseln;
  2. Tal Museum Engelberg;
  3. JUKO Jugendkulturzentrum Obwalden;
  4. Verein Grünenwald;
  5. Kulturfenster;
  6. Stiftung Meinrad Burch-Korrodi;
  7. Herrenhaus Grafenort;
  8. Volkskulturfest Obwald;
  9. Turbine Giswil;
  10. Sammlung Christian Sigrist Sachseln.

Bedeutenden Kulturinstitutionen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie:

  1. ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen,
  2. die Vorgaben der Leistungsvereinbarung erfüllen, die sie mit dem Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f KuG abgeschlossen haben,
  3. in der Regel mindestens von der Standortgemeinde finanziell unterstützt werden.

Art. 8 Kantonale Kunstsammlung

Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr:

  1. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke;
  2. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke;
  3. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen;
  4. platziert grössere Kunstwerke;
  5. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen.

Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

Egress

OGS 2016, 43

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.06.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 43