Lexipedia

454.111

Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz

vom 10.05.2010 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014[1], der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014[2], des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002[3] und der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003[4],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[5], Artikel 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911[6], Artikel 23 der Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990[7], Artikel 3 Absatz 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004[8], Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004[9] sowie sowie Artikel 18 des Kulturgesetzes vom 10. März 2016[10]*

beschliesst:

1. 1. … *

2. Zuständige Behörden

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. genehmigt das Verzeichnis der zu schützenden und der zu sichernden Kulturgüter (Kantonales und nationales Kulturgüterinventar);
  2. erlässt nach Art. 21 Abs. 3 der Denkmalschutzverordnung die Schutzpläne der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung, auch unter Berücksichtigung der Anliegen des Kulturgüterschutzes;
  3. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Depots und von Kulturgüter-Schutzräumen zur Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter, insbesondere von solchen der Kantonsbibliothek, des Staatsarchivs, des Historischen Museums und der kantonalen Kunstsammlung;
  4. beschliesst den Beizug von zivilen Organisationen und Fachkräften zugunsten von Aufgaben des Kulturgüterschutzes gemäss Art. 7 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[11];
  5. koordiniert mit anderen Kantonen und dem Bund die Massnahmen des Kulturgüterschutzes sowie die Ausbildung des Fachpersonals;
  6. entscheidet über die Kostentragung für Massnahmen des Schutzes und der Sicherung von Kulturgütern zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Korporationen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie privaten Organisationen und Personen;
  7. kann mit öffentlichen Körperschaften sowie privaten Organisationen und Personen Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen;
  8. kann im Hinblick auf den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A oder B nach Art. 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[12] Verfügungen zur Erhaltung von Kulturgütern anordnen und Dienstbarkeiten zugunsten des Kulturgüterschutzes errichten.

Art. 4 Bildungs- und Kulturdepartement

Das Bildungs- und Kulturdepartement:

  1. genehmigt in Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement[13] die Konzepte sowie die Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung von Kulturobjekten der Kategorien A und B;
  2. genehmigt in Absprache mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Pläne für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter;
  3. bezeichnet eine oder einen Beauftragten des Kantons für den Kulturgüterschutz, welche oder welcher die Fachstelle für Kulturgüterschutz leitet;
  4. spezifiziert die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Kulturgüterschutz nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 Sicherheits- und Sozialdepartement

Das Sicherheits- und Sozialdepartement:

  1. stellt die Umsetzung der Vorgaben des Bundes über den Bevölkerungsschutz sowie die Vorbereitung kantonaler vorsorglicher Massnahmen sicher;
  2. koordiniert zusammen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Zivilschutzorganisationen für den Schutz und die Sicherung der Kulturgüter;
  3. entscheidet auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartements über die für den Kulturgüterschutz notwendigen Requisitionen nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[14];
  4. sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz für die Ausrüstung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation und für die Beschaffung und Bewirtschaftung des Einsatzmaterials.

Art. 6 Bau- und Raumentwicklungsdepartement

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement stellt die für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter notwendigen Depots zur Verfügung.

Art. 7 Fachstelle für Kulturgüterschutz

Die Fachstelle für Kulturgüterschutz ist das ausführende und beratende Organ im Bereich des Kulturgüterschutzes.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie erstellt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern das kantonale Kulturgüterinventar und bringt dieses in das nationale KGS-Inventar ein;
  2. sie bringt die Schutzzeichen des Kulturgüterschutzes nach den Vorgaben des Bundes an;
  3. sie erstellt, in Absprache mit der Eigentümer- oder Besitzerschaft und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Zivilschutz, der Abteilung Militär- und Bevölkerungsschutz, den Gemeindefeuerwehren und weiteren Partnerorganisationen sowie Fachleuten, für die Kulturobjekte der Kategorien A und B Konzepte zur Bewältigung von Schädigungen aus bewaffneten Konflikten sowie aus grossen Schadensereignissen und Katastrophen;
  4. sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen, Organisationen und Fachleuten Sicherstellungsdokumentationen und Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung der betroffenen Kulturgüter und überprüft diese periodisch;
  5. sie plant die Auslagerung von bedeutenden beweglichen Kulturgütern oder deren Schutz an Ort und Stelle und sie überwacht die Errichtung und den Betrieb von Depots und Kulturgüter-Schutzräumen;
  6. sie leitet im Rahmen der kantonalen Zivilschutzorganisation nach Art. 6 ff. der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz die kantonale Kulturgüterschutz-Einsatzformation;
  7. sie wirkt an der fachgerechten Ausbildung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation mit; sie erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Zivilschutz für deren Ausrüstung;
  8. sie plant, erstellt und aktualisiert die Ernstfall- bzw. Notfalldokumentationen in Sachen Schutz und Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A und B nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab[15];
  9. sie kann die Erstellung, die Erneuerung und den Unterhalt von baulichen oder technischen Schutzmassnahmen beratend begleiten;
  10. sie kann in Fachfragen die für Kulturgüter Verantwortlichen des Kantons, der Gemeinden und der anderen öffentlichen Körperschaften sowie die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer von bedeutenden Kulturgütern beraten.

3. Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung

Art. 8 Kulturgüterschutz-Einsatzformation

Die Kulturgüterschutz-Einsatzformation besteht aus Zivilschutzpflichtigen sowie externen Fachleuten.

Soweit externe Fachleute, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, beigezogen werden, wird deren Entschädigung vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes[16] festgesetzt. 

Art. 9 Pflichten Dritter

Bei grossen Schadensfällen und Katastrophen können betroffene Personen und private Organisationen gegen Entschädigung nach Art. 8 des Bevölkerungsschutzgesetzes[17] zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. 

Art. 10 Requisition

Soweit in einem Einsatz eine Requisition notwendig ist, richtet sich das Requisitionsverfahren nach der Verordnung über die Requisition[18] sowie nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[19].

Art. 11 Kostentragung

Die Kostentragung für Hilfeleistungen der Kulturgüterschutz-Einsatzformation richtet sich nach Art. 9 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[20]

4. Zusammenarbeit und Information

Art. 12 Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen

Die Fachstelle für Kulturgüterschutz:

  1. ist der Fachdienst für Kulturgüterschutz im kantonalen Führungsstab (KFS); die oder der Beauftragte für Kulturgüterschutz nimmt im kantonalen Führungsstab Einsitz;
  2. kann der kantonalen Kulturpflegekommission[21] wichtige Fragen des Kulturgüterschutzes zur Begutachtung vorlegen;
  3. arbeitet mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zusammen;
  4. arbeitet mit den kantonalen und kommunalen Wehrdiensten und weiteren Organisationen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes zusammen;
  5. arbeitet mit den Behörden und Fachstellen des Kulturgüterschutzes anderer Kantone und des Bundes sowie mit interessierten privaten Organisationen zusammen.

Art. 13 Information der Bevölkerung

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unterrichten die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Kulturgüterschutzes und fördern das allgemeine Verständnis für die Bedeutung und den Wert der Kulturgüter.

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

...[22]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 28

Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Juni 2010

 

geändert durch:

- AB über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 43)

OGS 2010, 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.05.2010 01.06.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 28
21.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Titel 1. aufgehoben OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Art. 1 aufgehoben OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Art. 2 aufgehoben OGS 2016, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.05.2010 01.06.2010 Erstfassung OGS 2010, 28
Ingress 21.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 43
Titel 1. 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43
Art. 1 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43
Art. 2 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43