Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn:
- sie sich oder andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
- sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens erhebliches öffentliches Ärgernis erregt oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet;
- dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat oder zur Abklärung eines Anfangsverdachts für eine Straftat erforderlich ist;
- sie in berauschtem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden.
Die Kantonspolizei kann:
- eine Person, die infolge Geisteskrankheit oder aus anderen Gründen für sich oder andere gefährlich werden könnte, in ärztliche Behandlung bringen;
- eine berauschte Person, wenn sie in ihrem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden, nach Hause oder in Spitalpflege bringen;
- eine minderjährige Person, die sich der elterlichen Sorge entzogen hat, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zuführen oder an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort bringen;
- eine Person, die aus einer Anstalt oder aus einer andern von einer zuständigen Behörde zugewiesenen Unterkunft entwichen ist, zurückbringen.
Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht vereitelt wird.
Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, so ist unverzüglich die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen und über den Grund der Massnahme zu informieren. *
Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der zuständigen Gerichtsbehörde einen begründeten Antrag auf Verlängerung.
Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich von der zuständigen Gerichtsbehörde überprüfen zu lassen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.
Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.