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510.111

Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz

(AB PolG)

vom 23.08.2010 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 219 Absatz 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[1],

gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 60 des Polizeigesetzes (PolG) vom 11. März 2010[2],

beschliesst:

1. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1 Militärische Organisation

Das Polizeikorps ist militärisch organisiert.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat stellt die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sowie einen Polizeioffizier als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten an.

Art. 3 Sicherheits- und Sozialdepartement[3]

Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten die Beförderung von Angehörigen des Polizeikorps vor.

Art. 4 Polizeikommandantin oder Polizeikommandant

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant hat insbesondere folgende Aufgaben. Er oder sie:

  1. erlässt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Dienstanweisungen und Befehle;
  2. regelt die Einsatzbereitschaft und erlässt den Einsatzplan für die Angehörigen des Polizeikorps;
  3. legt die Ausrüstung, Bewaffnung und Bekleidung für die Angehörigen des Polizeikorps fest;
  4. legt die Erfüllung des Polizeidienstes in Polizeiuniform oder Zivilkleidung fest;
  5. plant die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen;
  6. stellt durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass polizeiliche Daten nicht missbräuchlich verwendet werden können;
  7. bestimmt eine verantwortliche Person für die Leitung und Überwachung des Polizeieinsatzes (einsatzleitender Offizier), sofern dieser nicht von ihr selbst bzw. von ihm selbst geleitet und überwacht wird;
  8. regelt die Zuständigkeiten für die Anordnung einer Überwachung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 5 PolG sowie einer verdeckten Ermittlung gemäss Art. 23 PolG.

Art. 5 Einsatzleitender Offizier

Der einsatzleitende Offizier ist insbesondere zuständig für die Anordnung:

  1. einer vorläufigen Festnahme gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO;
  2. eines Polizeigewahrsams gemäss Art. 16 PolG, wenn dieser mehr als 3 Stunden dauert;
  3. einer Wegweisung gemäss Art. 18 PolG;
  4. einer öffentlichen Personennachforschung gemäss Art. 19 PolG;
  5. einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 20 PolG.

Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder in Abwesenheit des einsatzleitenden Offiziers ist der Pikettoffizier zuständig für die Anordnungen gemäss Absatz 1.

2. Dienstrecht

Art. 6 Aufnahme ins Polizeikorps

Für die Aufnahme ins Polizeikorps sind erforderlich:

  1. das Schweizer Bürgerrecht;
  2. ein guter Leumund;
  3. eine ausreichende Schulbildung, in der Regel ein Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und die Eignung für den Polizeidienst;
  4. der erfolgreiche Abschluss einer anerkannten Polizeischule mit Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist oder eine andere der Aufgabe entsprechende Ausbildung;
  5. die Erfüllung der erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zieht über die Bewerberinnen oder Bewerber mit deren Einverständnis die erforderlichen Erkundigungen ein.

Geeignete Bewerberinnen und Bewerber können ausnahmsweise auch ohne Schweizer Bürgerrecht ins Polizeikorps aufgenommen werden. *

Art. 7 Legitimation

Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich Angehörige des Polizeikorps zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.

Soweit Angehörige des Polizeikorps polizeiliche Aufgaben in Zivil erfüllen, legitimieren sie sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis.

Der Ausweis muss nicht vorgelegt werden, wenn dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird.

Art. 8 Aufgaben

Grundsätzlich haben die Angehörigen des Polizeikorps alle ihnen zugewiesenen polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.

Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Dienst gewissenhaft, unparteiisch, diszipliniert, höflich und entschlossen zu erfüllen.

Art. 9 Arbeitszeiten a. Grundsätze

Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung[4] betreffend die Öffnungszeiten (Art. 4), die Block- und Gleitzeiten (Art. 5), die gleitende Arbeitszeit (Art. 9 bis 12) sowie die Jahresarbeitszeit (Art. 15 bis 17) sind für Angehörige der Kantonspolizei nicht anwendbar.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann für zivile Angestellte Ausnahmen vorsehen.

Art. 10 b. Dienstzeiten und Einsatzplan

Die Arbeitszeiten für die Angehörigen der Kantonspolizei sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet.

Angehörige der Kantonspolizei haben soweit erforderlich unregelmässig Dienst zu leisten.

Die Dienstzeiten für Angehörige der Kantonspolizei werden im Einsatzplan festgelegt.

Art. 11 c. Zeitguthaben und Zeitschulden

Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss gewähltem Bandbreitenmodell und der geleisteten Dienstzeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.

Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt im Rahmen des Einsatzplans.

Art. 12 d. Übertrag von Zeitguthaben und Zeitschulden am Jahresende

Für die Angehörigen des Polizeikorps kann ein Zeitguthaben im Umfang von insgesamt 3 000 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Ein höherer Übertrag muss dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür, dass Zeitguthaben oder Zeitschulden aus dem Vorjahr so rasch wie möglich abgebaut werden.

Ein Übertrag von Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als 60 Stunden einer Person ist der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und dem Personalamt zu melden.

Art. 13 e. Zeitguthaben und Zeitschulden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen.

Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt. Eine Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug. Der Lohnabzug beträgt 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde.

Kann ein Zeitguthaben aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter Mitbericht des Personalamts eine Entschädigung mit Bewilligung des Regierungsrats ausgerichtet werden.

Art. 14 Einsatzbereitschaft

Angehörige des Polizeikorps im Bereitschaftsdienst müssen innert 15 Minuten ihren Dienst im Einsatzraum Sarneraatal bzw. Engelberg aufnehmen können.

Angehörige des Polizeikorps im Kommando-Pikett müssen in der Regel innert 30 Minuten ihren Dienst aufnehmen können.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begründeten Fällen und soweit es sich mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbaren lässt, längere Zeiten für die Einsatzbereitschaft gemäss Absatz 1 und Absatz 2 bewilligen.

Art. 15 Aus- und Weiterbildung

Die Angehörigen des Polizeikorps können zum Erhalt der polizeilichen Handlungskompetenzen zum Besuch von Weiterbildungen und zur Teilnahme an Trainings verpflichtet werden. Die Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung[5] finden in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung.

Art. 16 Überstunden

Überstunden, die durch interkantonale Einsätze oder durch Experten- oder Lehrtätigkeiten an einer Schulinstitution entstehen, sind den direkt und den indirekt betroffenen Polizeiangehörigen, ausgenommen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, zum normalen Grundlohn pro Stunde zu entschädigen, soweit sie nicht abgebaut werden können und der Einsatz oder die Tätigkeit dem Kanton vergütet wird.

Direkt betroffen sind die Polizeiangehörigen, die im interkantonalen Einsatz eingeteilt sind und dort Dienst leisten und die Polizeiangehörigen, welche die Experten- oder Lehrtätigkeit ausüben.

Indirekt betroffen sind die Polizeiangehörigen, welche aufgrund des Abzugs des Personals für interkantonale Einsätze oder für Experten- oder Lehrtätigkeiten im Normaldienst zwingend Überstunden leisten müssen.

Art. 17 Ausrüstungsgegenstände

Die von den Angehörigen des Polizeikorps gefassten persönlichen Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Kantons und dürfen nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.

Die Dienstwaffe kann den Angehörigen des Polizeikorps auf Ersuchen beim Versetzen in den Ruhestand oder bei Austritt aus dem Polizeikorps nach mehr als zehn Dienstjahren zu Eigentum überlassen werden. Die entstehenden Kosten aus der Eigentumsübertragung gehen zulasten der gesuchstellenden Person.

Art. 18 Funktionsstufen

Die Polizeifunktionen werden nach den Vorschriften für das Staatspersonal bewertet.

Besonders ausgebildete und erfahrene Angehörige des Polizeikorps mit vertieften Kenntnissen in wichtigen und anspruchsvollen Spezialgebieten sowie mit direkter Verantwortung für zusätzliche Aufgaben werden als Fachverantwortliche bezeichnet.

Art. 19 Dienstgrade

Den Polizeifunktionen werden folgende Dienstgrade zugeordnet:

Funktionen Dienstgrade
Sachbearbeiter/in Polizist/in, Gefreiter, Korporal, Wachtmeister *
Fachverantwortliche/r * Wachtmeister, Wachtmeister mbA
Stv. Gruppenleiter/in * Wachtmeister, Wachtmeister mbV *
Gruppenleiter/in Wachtmeister mbV, Feldweibel *
Stv. Abteilungsleiter/in Adjutant Unteroffizier, Leutnant, Oberleutnant *
Abteilungsleiter/in Oberleutnant, Hauptmann *
Stv. Kommandant/in Hauptmann, Major *
Kommandant/in Major, Oberstleutnant *

Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Verleihung der Dienstgrade richtet sich nach der Anstellungskompetenz.

Die Dienstgrade sind nicht lohnwirksam.

Art. 20 Dienstgrade bei Funktionsänderung

Werden Angehörige des Polizeikorps infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.

Werden Angehörige des Polizeikorps wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartungen in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.

3. Polizeianwärterin und Polizeianwärter

Art. 21 Anstellung

Die Voraussetzungen für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Aufnahme ins Polizeikorps gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 22 Besoldung

Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter erhält während der Ausbildung eine angemessene Besoldung.

Der Lohn wird aufgrund der Vorbildung sowie der Berufs- und Lebenserfahrung im Einzelfall in Absprache mit dem Personalamt festgelegt.

Art. 23 Einsatz im Polizeikorps

In Bezug auf den praktischen Einsatz im Polizeikorps untersteht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die Angehörigen des Polizeikorps.

Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter wird entsprechend dem Ausbildungsstand im Polizeikorps eingesetzt.

Art. 24 Entlassung, Austritt

Bei Widerhandlung gegen die Ausführungsbestimmungen oder die von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten erlassenen Dienstanweisungen und Befehle kann die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter fristlos entlassen werden.

Sind Fleiss, Leistung oder das persönliche Verhalten einer Polizeianwärterin oder eines Polizeianwärters ungenügend, so kann ihr oder ihm unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter kann nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aus dem Dienstverhältnis austreten.

Die Rückzahlung der Ausbildungskosten richtet sich nach der vertraglichen Regelung.

3a. Polizeiliche Massnahmen *

Art. 24a * Mitteilung nach Überwachung

Nach einer Überwachung gemäss Art. 22 Abs. 5 PolG gilt die Mitteilungspflicht laut Art. 283 StPO sinngemäss.

4. Polizeilicher Zwang

Art. 25 Grundsätze

Die Anwendung von polizeilichem Zwang ist nur Angehörigen des Polizeikorps erlaubt.

Angehörige des Polizeikorps, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen dazu ausgebildet sein und regelmässig Trainings und Weiterbildungen absolvieren.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt Dienstanweisungen über die Verwendung von Einsatzmitteln. Sie oder er berücksichtigt dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicherheitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.

Art. 26 Meldepflicht

Ist bei einem polizeilichen Einsatz eine Person verletzt worden, ist dem einsatzleitenden Offizier unverzüglich Bericht zu erstatten.

Art. 27 Einsatzmittel a. Augenbinden

Der Einsatz von Augenbinden ist Angehörigen von Sondereinheiten vorbehalten und setzt voraus, dass dieser für den Schutz der Angehörigen der Sondereinheiten unerlässlich ist.

Art. 28 b. Diensthunde

Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerinnen und Führer ist regelmässig zu prüfen.

Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Vorgaben des „Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbands“ zu berücksichtigen.

Art. 29 c. Destabilisierungsgeräte

Der Einsatz von Destabilisierungsgeräten erfolgt nach den Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (KKJPD). Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die notwendigen Dienstanweisungen.

Art. 30 d. Schusswaffen

Jeder Schusswaffengebrauch ist unverzüglich dem einsatzleitenden Offizier zu melden.

Im täglichen Dienst wie auch bei Einsätzen der Sondergruppe Luchs wird Munition mit leicht deformierbaren Geschossen für Pistolen und Maschinenpistolen verwendet. Die Munition muss der Empfehlung der KKJPD entsprechen.

Zu Übungszwecken kann mit anderen Munitionstypen und Geschossen trainiert werden.

Art. 31 e. weitere Einsatzmittel

Die Anwendung von weiteren Einsatzmitteln regelt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant in Dienstanweisungen.

5. Private Sicherheitsunternehmen

Art. 32 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche gemäss Art. 42 ff. PolG sind beim Sicherheits- und Sozialdepartement einzureichen.

Das Gesuch hat insbesondere Angaben zu machen über:

  1. das private Sicherheitsunternehmen;
  2. die Personalien der für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnenden Person, und
  3. die anzubietenden oder zu leistenden privaten Sicherheitsdienstleistungen.

Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Kopie des Handelsregistereintrags;
  2. Kopie der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung;
  3. Kopien der gültigen Pässe oder gültigen Identitätskarten bzw. Kopie der Niederlassungsbewilligungen sowie Wohnsitzbescheinigungen für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
  4. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister im Original, nicht älter als drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
  5. Leumundszeugnisse der Wohngemeinde im Original, nicht älter als drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
  6. Ausbildungsnachweise für die Sicherheitsangestellten.

Für die Beurteilung des Gesuches können bei Bedarf weitere Unterlagen eingefordert werden.

Nach erteilter Bewilligung hat die für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnende Person sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 PolG eingehalten bleiben. Die Kantonspolizei kann für die Überprüfung jederzeit entsprechende Nachweise einfordern.

Art. 33 Betriebshaftpflichtversicherung

Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass die Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. e PolG eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken umfasst.

6. Schlussbestimmungen

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 54

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 6. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 82),

- Nachtrag vom 15. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 23),

- Nachtrag vom 25. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (OGS 2025, 5)

OGS 2010, 54

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 54
06.12.2016 01.01.2017 Titel 3a. eingefügt OGS 2016, 82
06.12.2016 01.01.2017 Art. 24a eingefügt OGS 2016, 82
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiter/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Fachverantwortliche/r" eingefügt OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Gruppenleiter/in" umbenannt OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Gruppenleiter/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Gruppenleiter/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Kommandant/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
15.10.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Kommandant/in" / "Dienstgrade" geändert OGS 2024, 23
25.03.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt OGS 2025, 5

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 54
Art. 6 Abs. 3 25.03.2025 01.05.2025 eingefügt OGS 2025, 5
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Sachbearbeiter/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Fachverantwortliche/r" 15.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Gruppenleiter/in" 15.10.2024 01.01.2025 umbenannt OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Gruppenleiter/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Gruppenleiter/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Stv. Kommandant/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Art. 19 Abs. 1, Tabelle, "Kommandant/in" / "Dienstgrade" 15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Titel 3a. 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82
Art. 24a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82