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510.113

Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage

vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1], Artikel 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008[2], Artikel 60 des Polizeigesetzes vom 11. März 2010[3] sowie Artikel 12 Absatz 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005[4],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den Anschluss an die zentrale Alarmanlage.

Art. 2 Anschluss

Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Organisationen angeschlossen:

  1. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren, Betriebsfeuerwehren);
  2. der Kantonale Führungsstab;
  3. die Gemeindeführungsorganisationen;
  4. Teile der kantonalen Verwaltung;
  5. der Koordinierte Sanitätsdienst;
  6. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Einsatz kommen.

Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist.

2. Zuständigkeiten

Art. 3 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für:

  1. die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der zentralen Alarmanlage;
  2. die jederzeit unverzügliche Alarmierung der notwendigen Organisationen über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei;
  3. die Datenpflege der zentralen Alarmanlage (Mutationsstelle);
  4. die Sicherstellung der Redundanz mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden bei kurzfristigem Ausfall der zentralen Alarmanlage;
  5. die Erteilung der Berechtigung für den Anschluss von weiteren Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen;
  6. die jährliche Rechnungsstellung an die angeschlossenen Organisationen.

Art. 4 Angeschlossene Organisationen

Die angeschlossenen Organisationen sind für die Korrektheit der notwendigen Daten für die Alarmierung ihrer Personen verantwortlich. Mutationen sind unverzüglich der Kantonspolizei zu melden.

3. Finanzielles

Art. 5 Vorfinanzierung

Die Beschaffung der zentralen Alarmanlage wird über die Feuerwehrkasse vorfinanziert.

Die zentrale Alarmanlage wird linear über acht Jahre abgeschrieben.

Art. 6 Weiterverrechnung der Kosten

Die Kosten der zentralen Alarmanlage werden von den angeschlossenen Organisationen getragen und diesen in Rechnung gestellt.

Die Weiterverrechnung basiert auf den Anschaffungskosten, den Amortisationskosten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von zwei Prozent, den Anschlusskosten, den Vermittlungskosten sowie den Kosten für den administrativen Aufwand, insbesondere die Datenpflege.

Die Kosten pro angeschlossene Person betragen pro Jahr Fr. 70.–.

Die erhobenen Kosten für die zentrale Alarmanlage fallen in die Feuerwehrkasse.

Die Kosten für die Alpine Rettung SAC werden der Kantonspolizei und die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst dem Gesundheitsamt belastet.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

OGS 2012, 82

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 82

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 82