Lexipedia

510.115

Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee

Präambel

Vereinbarung

betreffend die Übernahme der

Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee

vom 23. Oktober 20011

Der Kanton Obwalden,

gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70

Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682

, Artikel 20 Absatz 2

des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 19973

und Artikel 2 des

Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 19724

,

und

der Kanton Nidwalden,

gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 19655

und

Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 19876

,

vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.

Art. 2 Aufhebung des Hoheitsprinzips

Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim-

Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

GDB 101.0

GDB 130.1

GDB 510.1

NG 111

NG 911.1

.115

mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung7 , der Fischereivorschriften8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung9 zu überprüfen.

Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.

Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.

Art. 4

Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und Meldewesen gemeinsam. II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung

Art. 5 Kosten

Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden jährlich pauschal mit Fr. 7 500.–. Darin enthalten sind alle Aufwendungen des Kantons Nidwalden sowohl für die zehn Seekontrollen wie auch für die Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind Verfahrenskosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste10 im Strafverfahren dem Verhöramt Obwalden in Rechnung gestellt werden können.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann die pauschale Entschädigung an den Kanton Nidwalden durch die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich neu festgelegt werden.

Art. 6

Haftung und Unfälle

SR 747.20, GDB 774.11

GDB 651

SR 814

GDB 510.112

.115

Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz11 anwendbar.

Art. 7

Beistand Hat sich ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin des Kantons Nidwalden wegen dienstlicher Handlungen im Kanton Obwalden in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw. ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Beistand, wie dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vorschreibt. III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe12 am 1. Januar 2002 in Kraft.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003.

GDB 510.2

Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat Obwalden am 20. November 2001 zugestimmt; vom Landrat Nidwalden genehmigt am 28. November 2001