Grundsätzliche Regelung Die Polizeihoheit auf dem Alpnachersee liegt, soweit das Gebiet des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
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Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee
Präambel
Vereinbarung
betreffend die Übernahme der
Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee
vom 23. Oktober 20011
Der Kanton Obwalden,
gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70
Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682
, Artikel 20 Absatz 2
des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 19973
und Artikel 2 des
Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 19724
,
und
der Kanton Nidwalden,
gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 19655
und
Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 19876
,
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Aufhebung des Hoheitsprinzips
Der Kanton Nidwalden führt jährlich zehn Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee im Bereich des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden durch. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Bestim-
Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
GDB 101.0
GDB 130.1
GDB 510.1
NG 111
NG 911.1
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mungen der Binnenschifffahrtsgesetzgebung7 , der Fischereivorschriften8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung9 zu überprüfen.
Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich immer nach dem Recht des Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.
Art. 4
Zusammenarbeit Die beiden kantonalen Polizeikommandos regeln das Rapport- und Meldewesen gemeinsam. II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
Art. 5 Kosten
Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden jährlich pauschal mit Fr. 7 500.–. Darin enthalten sind alle Aufwendungen des Kantons Nidwalden sowohl für die zehn Seekontrollen wie auch für die Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind Verfahrenskosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste10 im Strafverfahren dem Verhöramt Obwalden in Rechnung gestellt werden können.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann die pauschale Entschädigung an den Kanton Nidwalden durch die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich neu festgelegt werden.
Art. 6
Haftung und Unfälle
SR 747.20, GDB 774.11
GDB 651
SR 814
GDB 510.112
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Für die Haftung von Schäden sowie die Folgen von Unfällen sind die Vorschriften des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz11 anwendbar.
Art. 7
Beistand Hat sich ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin des Kantons Nidwalden wegen dienstlicher Handlungen im Kanton Obwalden in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw. ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Beistand, wie dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vorschreibt. III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe12 am 1. Januar 2002 in Kraft.
Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003.
GDB 510.2
Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat Obwalden am 20. November 2001 zugestimmt; vom Landrat Nidwalden genehmigt am 28. November 2001