Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.
510.511
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Präambel
in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007[1],
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Art. 1 Sicherheits- und Sozialdepartement[3]
Art. 2 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist zuständig für:
- die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;
- die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;
- die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;
- die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.
Art. 3 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Sozialdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichtspräsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung[4].
Gegen Entscheide des Sicherheits- und Sozialdepartements kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 12 Abs. 1 des Konkordats).
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 2009[5] werden aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft.[6]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.01.2013 | 21.03.2013 | Erlass | Erstfassung | OGS 2013, 14 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.01.2013 | 21.03.2013 | Erstfassung | OGS 2013, 14 |