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510.911

Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz

vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)[1] und der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)[2],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.

Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 31b WG.

Art. 2 Technische Inspektorate

Die technischen Inspektorate sind zuständig für:

  1. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Herstellerlager, der Händler und deren Munitionslager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
  2. die Kontrolle der Munitionslager von Schiessanlagen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
  3. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Munitionslager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
  4. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Hersteller, der Händler und der Betreiber von Schiessanlagen betreffend Arbeitnehmerschutz.

Art. 3 Zusammenarbeit

Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.

2. Verfahren

Art. 4 Bewilligungen

Gesuche für die notwendigen Bewilligungen gemäss Waffengesetzgebung sind der Kantonspolizei auf amtlichem Formular einzureichen.

Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an einen Händler die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

Die Kantonspolizei holt vor der Stellungnahme zuhanden der Zentralstelle Waffen für den nichtgewerbsmässigen Import von Munition durch eine Privatperson die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, sofern die importierte Menge 50 kg überschreitet.

Art. 5 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach Art. 32 WG, Art. 55 WV und Anhang 1 WV.

Die Gebühren gemäss Art. 31a, 2. Satz WG und die Gebühren für administrative Massnahmen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005[4]. Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.

3. Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 20. April 1999[5] werden aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Sie sind dem Bund mitzuteilen.[6]

Egress

OGS 2011, 79

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 79

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 79