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510.912

Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz

vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) vom 25. März 1977[1] und der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November 2000[2],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.

Die Vorschriften der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung bleiben vorbehalten[4].

Art. 2 Technische Inspektorate

Die technischen Inspektorate sind zuständig für:

  1. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe und der Hersteller-, Verkaufs- und Verbraucherlager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
  2. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Sprengmittellager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
  3. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen betreffend Arbeitnehmerschutz.

Art. 3 Zusammenarbeit

Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.

2. Verfahren

Art. 4 Verkaufsbewilligung

Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Kantonspolizei einzureichen.

Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Verkaufsbewilligung an Händler mit Sprengmitteln die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

Art. 5 Erwerbsschein

Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor dem Erwerb bei der Kantonspolizei einzureichen.

Die Kantonspolizei holt vor Erteilung eines Erwerbsscheins für Sprengmittel die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, ausgenommen bei Kleinverbrauchern.

Art. 6 Ausnahmebewilligung

Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe oder für ähnliche Bräuche sind unter Angabe des Verwendungszwecks mindestens einen Monat vor dem Anlass der Kantonspolizei einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Einwohnergemeinde am Verwendungsort ein.

Für regelmässig widerkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach Art. 34a SprstG und Art. 113 ff. SprstV.

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen und die Gebühren für administrative Massnahmen gemäss Art. 35 SprstG richten sich nach Art. 42 Abs. 2 SprstG und dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005[5]. Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 2. Juni 1981[6] werden aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

OGS 2011, 78

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 78

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 78