Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee, um die Patientinnen und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen bestmöglich zu versorgen.
540.21
Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst
(VKSD)
Präambel
in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k sowie Artikel 8 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015[1], des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004[2] sowie des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004[3],
gestützt auf Artikel 44 sowie Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[4], *
1. Allgemeines
Art. 1 Aufgaben
Art. 2 Konzept
Das Zusammenwirken der verschiedenen Partner und Elemente im Koordinierten Sanitätsdienst wird in einem Konzept über die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen geregelt. Es umfasst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der sanitätsdienstlichen Massnahmen.
Das Konzept orientiert sich an der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst des Bundes[5], den Richtlinien des Interverbands für das Rettungswesen (IVR)[6] sowie den Richtlinien und Standards des Nationalen Netzwerks Psychologische Nothilfe (NNPN)[7].
Das genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.
Art. 3 Mittel
Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Koordinierten Sanitätsdienst zusätzlich zu den Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens und des Zivilschutzes zur Verfügung:
- die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;
- eine mobile Sanitätshilfsstelle.
Der Kanton kann zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen.
2. Zuständigkeiten und Organisation
Art. 4 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
- übt die Aufsicht aus;
- kann Ausführungsbestimmungen über die Organisation und die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes erlassen;
- genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst das Konzept für die Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;
- kann mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen;
- schränkt im Bedarfsfall bei Katastrophen oder in Notlagen die freie Arzt- und Spitalwahl ein oder hebt sie auf;
- regelt die Kompetenz für das Aufgebot der eigenen und die Anforderung ausserkantonaler Mittel.
Art. 5 Zuständiges Departement
Das zuständige Departement vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit nicht andere kantonale Vollzugsbehörden oder Dritte damit beauftragt sind. Es:
- setzt die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst ein;
- stellt die Einsatzbereitschaft der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
- verpflichtet das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Personal und stellt dessen fachliche Aus- und Weiterbildung sicher;
- stellt die für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Ausrüstung und das Material sicher;
- organisiert periodische Einsatzübungen in Zusammenarbeit mit den Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes;
- genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst die Aufgabenbeschriebe des Personals des Koordinierten Sanitätsdienstes und insbesondere des Personals der mobilen Sanitätshilfsstelle.
Art. 6 Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
Die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsamtes, der Abteilung Bevölkerungsschutz und Militär, des Kantonsspitals Obwalden, des Samariterverbands Unterwalden und der Unterwaldner Ärztegesellschaft.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie:
- stellt dem zuständigen Departement Antrag auf Genehmigung des Konzepts für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;
- regelt die organisatorischen und personellen Belange der mobilen Sanitätshilfsstelle;
- stellt die sanitätsdienstliche Führung bei Katastrophen und in Notlagen sicher;
- stellt dem zuständigen Departement Antrag auf vertragliche Verpflichtung des für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen ärztlichen und nichtärztlichen Fachpersonals (Ärztinnen und Ärzte, Rettungsdienst, Pflegefachpersonal, medizinische Praxisassistentinnen, Samariter) und organisiert die dafür notwendige Weiterbildung;
- beantragt beim zuständigen Departement das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Material und die Ausrüstung;
- bereitet zuhanden des zuständigen Departements die für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Vereinbarungen und Leistungsaufträge vor.
Art. 7 Kantonsarzt-Stellvertreter bzw. Kantonsärztin-Stellvertreterin
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin:
- leitet die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;
- trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst.
Art. 8 Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz
Die für den Bevölkerungsschutz zuständige Amtsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie:
- stellt die logistische und führungsmässige Unterstützung für den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
- ist für den Unterhalt und die Nutzung des geschützten Spitals und der geschützten Sanitätsstellen verantwortlich[8].
Art. 9 Samariterverband Unterwalden
Der Samariterverband Unterwalden stellt in Zusammenarbeit mit weitern Partnern den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher.
Die Aufgaben im Einzelnen und die Entschädigung werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.
3. Kostentragung
Art. 10 Kanton
Soweit sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung keine andere Kostenregelung ergibt, trägt der Kanton die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:
- die Vorbereitung, Planung und Koordination der sanitätsdienstlichen Massnahmen;
- das Alarmierungssystem im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes;
- die Einrichtungs- und Ausrüstungsmittel des Koordinierten Sanitätsdienstes;
- die Ausrüstung und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sowie die Ausrüstung des für deren Betrieb notwendigen Personals;
- die Aus- und Weiterbildung des für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Personals;
- die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes im Rahmen von Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Dritten;
- die Durchführung von Übungen;
- die Entschädigung der Mitglieder der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einem Anstellungsverhältnis mit dem Kantonsspital Obwalden stehen; für die Teilnahme an Sitzungen und Übungen gilt die Sitzungsgeldentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Behördengesetzes[9].
Art. 11 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Einsatz des Koordinierten Sanitätsdienstes auf ihrem Gemeindegebiet, soweit die Kostenübernahme nicht anderweitig geregelt ist.
4. Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[10]
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 8
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2006
geändert durch:
- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2006 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | OGS 2006, 8 |
| 03.12.2015 | 01.02.2016 | Ingress | geändert | OGS 2015, 64 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.2006 | 01.01.2006 | Erstfassung | OGS 2006, 8 |
| Ingress | 03.12.2015 | 01.02.2016 | geändert | OGS 2015, 64 |