Lexipedia

540.213

Vereinbarung über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle und der CARE-Organisation des Kantons Nidwalden in der Gemeinde Engelberg

Präambel

OGS 2006, 53

Vereinbarung

über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle

und der CARE-Organisation des Kantons

Nidwalden in der Gemeinde Engelberg

vom 27. Juni 20061

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung über den Koordinierten

Sanitätsdienst vom 27. Januar 20062

,

und

der Regierungsrat des Kantons Nidwalden,

gestützt auf Paragraph 23 der Verordnung zum Gesetz für den Fall von

Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) vom

11. März 19983

,

vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) für das Gemeinde- gebiet von Engelberg.

Bei einem Ereignis auf dem Gemeindegebiet Engelberg kommen die mobile Sanitätshilfsstelle (mob San Hist) und die CARE-Organisation des Kantons Nidwalden zum Einsatz.

Art. 2

Betrieb und Unterhalt der mob San Hist Aufgaben und Ausbildung des Personals für den Betrieb der mob San Hist sowie Ausrüstung der mob San Hist richten sich nach dem Konzept4

OGS 2006, 53

GDB 540.21

NG 152.51

Konzept 96, gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 3. Februar 1997 (Nr. 122)

.213

und dem Reglement für das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der mobilen kantonalen Sanitätshilfsstelle (mob San Hist-Reglement)5 des Kantons Nidwalden.

Art. 3

Einsatz Der Einsatz der mob San Hist und der CARE-Organisation richten sich nach den geltenden Reglementen des Kantons Nidwalden.

Art. 4 Personal

Der Kanton Nidwalden nimmt nach Bedarf Freiwillige aus der Einwohnergemeinde Engelberg als Personal für den Betrieb seiner mob San Hist auf.

Der personelle Sollbestand aus der Einwohnergemeinde Engelberg soll

Prozent des Gesamtsollbestandes der mob San Hist des Kantons Nidwalden nicht überschreiten. II. Finanzierung

Art. 5

Betriebskosten Die Betriebskosten für die mob San Hist werden vom Kanton Nidwalden getragen.

Art. 6 Personal und Ausbildung

Die Personal- und Ausbildungskosten für Personen aus der Einwohnergemeinde Engelberg, welche als Mitglieder des KSD Nidwalden den Betrieb der mob San Hist sicherstellen, trägt der Kanton Obwalden.

Die Entschädigung erfolgt nach den gleichen Ansätzen wie für das Personal der mob San Hist des Kantons Obwalden.

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jeweils auf Ende des Kalenderjahres.

Reglement gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 1999 (Nr. 483)

.213

Art. 7

Unfall und Haftpflicht Der Kanton Obwalden stellt sicher, dass das Personal der mob San Hist aus der Einwohnergemeinde Engelberg während seiner Aufgabenerfüllung gegen Betriebsunfall und Haftpflicht versichert ist.

Art. 8

CARE-Organisation Der Kanton Obwalden beteiligt sich an den Kosten der CARE- Organisation des Kantons Nidwalden im Rahmen der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kanton Nidwalden die Bewältigung von CARE-Ereignissen in der Gemeinde Engelberg sicherstellt.

Art. 9

Kostentragung im Ereignisfall

Art. 11

Gestützt auf Sanitätsdiens trägt die Ein Engelberg die Organisation III. Schlussb der Verordnung über den Koordinierten t des Kantons Obwalden6 wohnergemeinde Kosten des Einsatzes der mob San Hist und der CARE- Nidwalden im Ereignisfall. estimmungen

Art. 10

Kündigung Die Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 2008.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die beiden Regierungen auf den 1. Juli 2006 in Kraft.

GDB 540.21