Lexipedia

540.311

Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen

vom 08.05.2006 (Stand 01.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 20. November 1991[1],

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 2006[2],

beschliesst:

Art. 1 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN);
  2. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN).

Art. 3 Laboratorium der Urkantone

In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durchzuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.

Art. 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 6. April 1993[3] werden aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft.

Egress

OGS 2006, 44

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 44

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 44