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542.11

Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung

vom 22.09.2004 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 1982[1] und der Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983[2],

gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],

beschliesst:

Art. 1 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:

  1. der Regierungsrat;
  2. das zuständige Departement;
  3. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (kantonale Zentralstelle);
  4. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung.

Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Massnahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden können.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
  2. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zuständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung;
  3. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen;
  4. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

Art. 3 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.

Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.

Art. 4 Kantonale Zentralstelle

Die kantonale Zentralstelle vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder Dritte damit beauftragt sind.

Sie ist in sachbezogene Bereiche gegliedert, die der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Zentralstelle unterstellt sind.

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  2. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  3. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeitenden;
  4. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 5 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung

Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt in Absprache mit der kantonalen Zentralstelle deren Aufgaben fest.

Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der kantonalen Zentralstelle.

Sie vollzieht die von der kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.

Art. 6 Kosten

Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle.

Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.

Art. 7 Rechtsschutz

Gegen Entscheide gemäss Art. 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung[4] kann innert zehn Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Entscheide des zuständigen Departementes können nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung[5] angefochten werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[6]

Egress

OGS 2004, 59

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 59

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 59