Gegenstand / Zweck der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz ab dem 1. Januar 2005.
543.21
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz
Präambel
OGS 2004, 89
Verwaltungsvereinbarung
betreffend gemeinsamer Durchführung der
Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im
Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
vom 12. Februar 20041
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus,
vertreten durch die Kantonsregierungen,
vereinbaren:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Geltungsbereich Die Verwaltungsvereinbarung gilt für die Grund-, Kader- und Spezialisten- ausbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den
Art. 33
Zivilschutz (BZG; SR 520.1, ihre Zivilschutzangehörigen und 34), die von den Kantonen für durchzuführen sind.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Ausbildung fasst im folgenden die Grund-, Kader- und Spezialisten- ausbildung zusammen.
Die Spezialistenausbildung entspricht der Zusatzausbildung gemäss BZG.
Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
Standortkantone sind die Kantone Luzern, Schwyz und Zug.
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Als Entsendekantone gelten jene Kantone, die Schutzdienstpflichtige in die Ausbildung der Standortkantone schicken.
ZPDK steht für die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz.
AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz und vereinigt die Vorsteher der Zivilschutzämter der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungschefs der kantonalen Zivilschutzämter.
. Abschnitt: Die gemeinsame Ausbildung
Art. 4 Ausbildungsstandorte und Zuteilung
Die Grund-, Kader- und in der Regel die Spezialistenausbildung werden auf den Ausbildungszentren in Sempach, Schwyz und Cham durchgeführt.
Für die Grundausbildung gehen in der Regel die Kursteilnehmer des Kantons Luzern nach Sempach, die Kursteilnehmer der Kantone Uri, Schwyz, Nidwalden und Glarus nach Schwyz und die Kursteilnehmer der Kantone Obwalden und Zug nach Cham.
Bei der Kader- und Spezialistenausbildung erfolgt die Zuteilung der Kursteilnehmer auf die Ausbildungszentren Sempach, Schwyz und Cham
Art. 10
im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung gemäss
Art. 5
Ausbildungsvorschriften Die Schutzdienstpflichtigen werden nach den Vorschriften des Bundes und der Vereinbarungskantone nach einheitlichen Qualitätsstandards aus- und weitergebildet.
Art. 6
Zulassung der Teilnehmer Die Zulassung der Teilnehmer richtet sich nach den Weisungen zur Absolvierung von Zivilschutz-Kursen der AGI (WZSK-AGI).
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Art. 7 Leistungen der Vereinbarungskantone
Die Standortkantone sind verantwortlich für:
- Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur;
- Festlegung der Kursorganisation an ihrem Standort;
- Planung und Vorbereitung der Kursaufgebote und Diensttagemeldungen zuhanden der Entsendekantone;
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildungsdienste;
- Führung der Ausbildungsrechnungen und Abrechnung der Abgeltungen;
- Beurteilung und Auswertung der Kurse.
Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für:
- Budgetierung der Ausbildungsleistungen.
Art. 8
Gleichstellung der Kursteilnehmer Die Standortkantone und das Personal verpflichten sich, alle Kursteilnehmer gleich zu behandeln.
Art. 9 Einsatz des Lehrpersonals
Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, im Verhältnis der Kursteilnehmer Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen.
Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehrpersonen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berück- sichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit.
Das Lehrpersonal untersteht für die Dauer der Ausbildungskurse unabhängig ihres Anstellungskantons der Ausbildungsorganisation der Standortkantone.
Art. 10
Planung der jährlichen Ausbildung Die Erarbeitung des jährlichen Ausbildungsprogrammes erfolgt in fünf Schritten:
- Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedürfnisse für das übernächste Jahr bezüglich der Grund-, Kader- und
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Art. 4
Spezialistenausbildung gemäss Zuteilung, Standortkantonen bis spätestens am 31. Ma b. Die Ausbildungschefs der Standortkanto die Ausbildung, erarbeiten ein Ausbildung Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal- und stellen den Entwurf den Vereinbarungskant , den i. ne koordinieren gemeinsam sprogramm (Kursort, Teilnehmerzuteilung) und onen zur Vernehmlassung zu bis spätestens am 31. August.
- Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zuhanden der AGI.
- Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spätestens am 31. Oktober.
- Bis spätestens am 30. November sind die Vereinbarungskantone im Besitz des definitiven Ausbildungsprogrammes für das übernächste Jahr.
Art. 25
Die Versicherung und Haftung richten sich nach und Art. 60f BZG.
Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss BZG und Ausnützung aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tragen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letzten fünf Jahre in Rechnung gestellt.
. Abschnitt: Organisatorisches
Art. 12 Allgemeines
Die Vereinbarungskantone sind in der Organisation ihres Zivilschutzes frei, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrückliche Vorschriften enthält.
Art. 10
Bei der Ausbildungsplanung gemäss Vereinbarungskantone über die glei verfügen die chen Rechte und Pflichten.
Art. 13
ZPDK Die ZPDK ist die oberste Vollzugsbehörde dieser Vereinbarung. Ihre Aufgaben sind namentlich:
Art. 17
a. Festlegung der Kostenpauschalen gemäss und 18 auf Antrag der AGI;
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- Beantragung von Vereinbarungsänderungen zuhanden der Kantons- regierungen;
- Überwachung und Kontrolle des Vollzuges.
Art. 14
AGI Die Aufgaben der AGI sind namentlich:
- Vollzug der Ausbildung;
- Kostenberechnung der Ausbildungsleistungen;
- Beantragung der Kostenpauschalen auf Grund der Kostenberechnung zuhanden der ZPDK;
Art. 10
d. Genehmigung des Ausbildungsprogrammes gemäss e. Festlegung und Sicherstellung der einheitlich ; en Qualitätsstandards;
- Berichterstattung zuhanden der ZPDK;
- sämtliche Aufgaben aus dieser Vereinbarung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 15
AGI-A Die Aufgaben der AGI-A sind namentlich:
Art. 10
a. Vorbereitung des Ausbildungsprogrammes gemäss Leitung im Turnus der Standortkantone (Schwyz, Lu , wobei die zern, Zug) wahrgenommen wird;
- Auswertung der Kurse zuhanden der AGI;
- Sicherstellung der Ausbildungsqualität.
Art. 16 Berichterstattung
Die AGI erstattet bis spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfügung.
Der Bericht beinhaltet eine Gesamtbeurteilung sowie mindestens Soll-/ Ist-Vergleiche bezüglich:
- der Teilnehmerzahl pro Kanton,
- der Kosten pro Kanton,
- der Einsätze des Lehrpersonals pro Kanton.
Art. 15a
Die Leitung der Berichterstattung erfolgt im Turnus gemäss
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. Abschnitt: Finanzielles
Art. 17 Kostenpauschale und Abgeltung des Standortvorteils
Die Leistungen werden mittels Kostenpauschale abgegolten.
Die Kostenpauschale beträgt für die Jahre 2005 bis 2008:
- pro Teilnehmertag Fr. 350.–,
- pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag Fr. 140.–, zur Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang.
Mit der Kostenpauschale sind alle Leistungsbezüge abgegolten. Erläuterung: Diese Beträge beinhalten bereits die Anrechnung eines Standortvorteils von 5 %. Auf der Basis des Berichtes "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Organisation und Entschädigung" vom 18. Juli 2003 hat die ZPDK an ihrer Sitzung vom
.8.2003 beschlossen, gleiche Preise auf der Basis der durchschnittlichen Gesamtkosten zu bilden (Variante d). Grundlage hierfür sind die Berechnungen im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003. Demzufolge betragen die Kostenpauschale pro Teilnehmertag brutto Fr. 370.– und die Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag brutto Fr. 150.–.
Art. 18 Anpassung der Kostenpauschale
Die Kostenpauschalen werden alle vier Jahre der Kosten- und Teuerungsentwicklung angepasst, erstmals per 1. Januar 2009.
Als Grundlage für die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Diese werden analog zu den Kalkulationen im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003, insbesondere Seite 11 bis 14 und den entsprechenden Anhängen, berechnet. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die Teuerungsentwicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl der nächsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage für die Berechnung der Teuerung.
Die Kostenberechnung wird von der AGI und in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK
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vorgenommen. Die AGI beantragt der ZPDK die Anpassung der Kostenpauschale.
Art. 19 Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen
Die Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV).
Die Rechnungsführung erfolgt durch die Standortkantone.
Art. 20 Entschädigung des Lehrpersonals
Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten (ohne Getränke) und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem haupt- amtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone entschädigt.
Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten die Ansätze des jeweiligen Standortkantons.
Art. 21 Rechnungsstellung
Fakturiert werden die besoldeten Teilnehmertage vom 1. Dezember bis
. November nach dem Bruttoprinzip, zu dessen Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang.
Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, Mitte des Rechnungsjahres eine Akontozahlung auf Grund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage einzufordern.
Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der Vereinbarungskantone bis spätestens am 31. Dezember.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtlicher Klage vor dem Bundesgericht auszutragen (BV 189 Abs. 1 lit. d).
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Art. 23 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone. Die Zustimmung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
Die ZPDK legt das Inkrafttreten der Vereinbarung fest2 und teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungskantone sowie der Bundeskanzlei mit.
Art. 24 Austritt
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jährlich per 31. Dezember gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
Wird sie von einer Vertragspartei gekündigt, bleibt sie unter Ausschluss des kündigenden Kantons weiterbestehen.
Art. 25
Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung oder Teile davon unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine auf jeden Zeitpunkt hin abgeändert werden.
Von ZPDK auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
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Anhang: Rechnungsbeispiele Beispiel 1, eintägiger Kurs in SZ:
Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus SZ Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt NW in Rechnung Fr.3'500.– Verbuchung NW:
Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 3 500.– (Kursaufwand) Verbuchung SZ:
Teilnehmer NW
Instruktor SZ à à Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT = = Fr. 2 100.– Fr. 1 400.– (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) Beispiel 2, eintägiger Kurs in SZ:
Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus NW Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt NW in Rechnung NW stellt SZ in Rechnung Fr. 3 500.– Fr. 1 400.– Verbuchung NW:
Teilnehmer NW
Instruktor NW à à Fr. 350.–/TT Fr. 140.–/TT = = Fr. 3 500.– Fr. 1 400.– (Kursaufwand) (Kursertrag Instruktor) Verbuchung SZ:
Teilnehmer NW
Instruktor NW
Instruktor NW à à à Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT Fr. 140.–/TT = = = Fr. 2 100.– Fr. 1 400.– Fr. 1 400.– (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand Instruktor) Beispiel 3, eintägiger Kurs in SZ:
Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus UR Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt NW in Rechnung UR stellt SZ in Rechnung Fr. 3 500.– Fr. 1 400.– Verbuchung NW:
Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 3 500.– (Kursaufwand)
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Verbuchung UR:
Instruktor UR à Fr. 140.–/TT = Fr. 1 400.– (Kursertrag Instruktor) Verbuchung SZ:
Teilnehmer NW
Instruktor UR
Instruktor UR à à à Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT Fr. 140.–/TT = = = Fr. 2 100.– Fr. 1 400.– Fr. 1 400.– (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand Instruktor) Beispiel 4, eintägiger Kurs in SZ: Je 3 Teilnehmer aus UR und SZ, je 2 Teilnehmer aus GL und NW, Instruktor aus GL Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt UR in Rechnung SZ stellt NW in Rechnung SZ stellt GL in Rechnung GL stellt SZ in Rechnung Fr. 1 050.– Fr. 700.– Fr. 700.– Fr. 1 400.– Verbuchung UR:
Teilnehmer UR à Fr. 350.–/TT = Fr. 1 050.– (Kursaufwand) Verbuchung NW:
Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 700.– (Kursaufwand) Verbuchung GL:
Teilnehmer GL
Instruktor GL à à Fr. 350.–/TT Fr. 140.–/TT = = Fr. 700.– Fr. 1 400.– (Kursaufwand) (Kursertrag Instruktor) Verbuchung SZ:
Teilnehmer UR
Teilnehmer UR
Teilnehmer NW
Teilnehmer NW
Teilnehmer GL
Teilnehmer GL
Instruktor GL à à à à à à à Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT Fr. 210.–/TT Fr. 140.–/TT Fr. 140.–/TT = = = = = = = Fr. 630.– Fr. 420.– Fr. 420.– Fr. 280.– Fr. 420.– Fr. 280.– Fr. 1 400.– (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand Instruktor)