Lexipedia

543.22

Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

Präambel

OGS 2005, 51 und 52

Regierungsratsbeschluss

über den Beitritt zur Vereinbarung über die

interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz

bei Katastrophen und in Notlagen

vom 16. August 20051

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20022

sowie

Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 19973

und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Zivilschutzgesetzes vom

22. Oktober 20044

,

beschliesst:

1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über die interkantonale

Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in

Notlagen vom 13. Mai 2005 bei.

2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen seiner

verfassungsmässigen Finanzbefugnisse über den Einsatz der

kantonalen Zivilschutzorganisation zur interkantonalen

Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen bis zu zwanzig

Tagen.

Für die Bewilligung länger dauernder Einsätze bleibt die

Zustimmung des Kantonsrats vorbehalten.

OGS 2005, 51

SR 520.1

GDB 130.1

GDB 543.1

3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement5

wird mit dem Vollzug

beauftragt.

Art. 11c

Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 ( Abs. 3 des OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGs 2022, 20) angepasst

.22

Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 20056 Die Kantone vereinbaren:

Art. 1

Zweck Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.

Art. 2

Rechtsgrundlagen Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20027 , BZG (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 3

Begriffsdefinitionen Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können,

OGS 2005, 52

SR 520.1

.22

weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.

Art. 4 Zuständigkeit

Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.

Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.

Art. 5

Subsidiarität Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Art. 6 Koordination, Leitung und Führung

Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.

Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufge- botenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und

Art. 22

Pflichten gemäss bis 26 BZG8 .

Art. 8

Aufgebot

SR 520.1

.22

Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.

Art. 9 Einsatzkosten

Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.

Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

Art. 10

Kündigung Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.

Art. 11

Inkraftsetzung Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.9

Für den Kanton Obwalden in Kraft seit 16. August 2005; gemäss Mitteilung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren vom 7. Dezember 2005 haben sämtliche Kantone die Vereinbarung unterzeichnet