Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kostenerhebung für die Einsätze und Dienstleistungen der Stützpunktfeuerwehren Sarnen und Engelberg, der regionalen Ölwehrstützpunkte Sarnen und Engelberg sowie die Weiterverrechnung der Einsatzkosten der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte. *
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Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze
Präambel
in Ausführung von Artikel 30 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008[1] und Artikel 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988[2],
gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008[3] und Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976[4],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Einsatzzeit und Einsatzmittel
Die massgebende Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Entlassung. Es werden nur diejenigen Fahrzeuge und Gerätschaften verrechnet, welche für den Einsatz erforderlich waren. Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen.
Art. 3 Personalkosten
Pro entschädigungsberechtigter Person werden verrechnet (Beträge in Fr.):
- Mannschaft pro Stunde 110.– (Sold: 40.–, Lohnausfall: 40.–, Ausbildung: 30.–)
- Funktionär des Kantons oder der Gemeinde pro Stunde 110.–
- …
Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls der Unterbringung sowie weitere, von der Einsatzleitung angeordneter Auslagen der Einsatzkräfte, werden separat verrechnet.
Art. 4 Fahrzeugkosten
Als Fahrzeugkosten werden pro Einsatzstunde verrechnet (Beträge in Fr.):
- Einsatzfahrzeug über 14 t 300.–
- Einsatzfahrzeug 3,5 bis 14 t 200.–
- Einsatzfahrzeug bis 3.5 t 150.–
- Hubrettungsfahrzeug, Autodrehleiter 400.–
- Motorboot 140.–
- Schlauchboot 70.–
Für Personenwagen Dritter wird pro Kilometer eine Gebühr von Fr. 0.80 verrechnet.
Art. 5 Gerätschaften und Einsatzmittel
Für Einsatzmittel werden pro Einsatzstunde folgende Gebühren verrechnet (exkl. einer allfälligen Mehrwertsteuer; Beträge in Fr.):
- Tunnellüfter gross (exkl. Trägerfahrzeug) 150.–
Pro Einsatz werden folgende Gebühren verrechnet (Beträge in Fr.):
- Sprungretter 150.–
- Wärmebildkamera und weiteres technisches Rettungsgerät je Gerät 100.–
- Aggregate, Lüfter, Pumpen, Beleuchtung und Wassersauger je Gerät 100.–
- Ölwehranhänger gross 180.–
- Ölwehranhänger klein 100.–
- Mobile Ölsperreinheit (Anhänger) 280.–
| g.–h. * | … | ||||
- Motorspritze (Typ IV Löschpumpe) 150.–
- Motorspritze (Typ II + III) 100.–
Für mobile Ölsperren werden pro Meter und Tag Fr. 3.– verrechnet.
Art. 6 Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung
Verbrauchsmaterial wird zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.
Der Materialersatz infolge Beschädigung wird gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.
Der Aufwand für die Reinigung der Einsatzmittel wird mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet.
Art. 7 Drittleistungen
Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung, das Feuerwehrinspektorat oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, werden verrechnet.
Leistungen Dritter zur Schadensbekämpfung vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte werden verrechnet, wenn sie von der Einsatzleitung als adäquate Leistung anerkannt werden.
Art. 8 Vergütung durch den Kanton
Die Kosten für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr Sarnen oder Engelberg werden vom Kanton der jeweiligen Einwohnergemeinde wie folgt vergütet:
- Sold und Lohnausfall je Fr. 40.– pro Stunde und Angehörigen der Feuerwehr;
- gemeindeeigene Fahrzeuge und Gerätschaften gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen;
- übrige Kosten gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Rechnungstellung a. Stützpunktpunkaufgaben und Ölwehr *
Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen in Rechnung gestellt:
- durch die Einwohnergemeinde bei alleinigem Einsatz der Gemeindefeuerwehr für Stützpunktaufgaben und der Gemeindeölwehr;
- durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beim Einsatz der Ölwehrstützpunkte Sarnen oder Engelberg;
- durch das Feuerwehrinspektorat in den übrigen Fällen.
Für die Rechnungsführung und das Inkasso wird eine Gebühr von Fr. 90.– pro Stunde verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.
Art. 9a * b. Chemie- und Strahlenwehr
Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten für Einsätze der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte gemäss den jeweils anwendbaren Tarifen und Gebühren des unterstützenden Stützpunkt-Kantons durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Rechnung gestellt.
Für die Rechnungsführung und das Inkasso gilt Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 10 Lohnausfall, Sold und Ausbildung
Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Einsatzkräften auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Der Anteil Ausbildung verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle OGS 2017, 67
Ursprüngliches Inkrafttreten 1. Januar 2018
Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze vom 03. Juli 2001 (OGS 2001, 55, OGS 2007, 26 und 35)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 17. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 60)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | OGS 2017, 67 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 3 Abs. 1, c. | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 5 Abs. 2, g. | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 5 Abs. 2, h. | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 9 | Titel geändert | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 9 Abs. 1, b. | geändert | OGS 2020, 60 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 9a | eingefügt | OGS 2020, 60 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | OGS 2017, 67 |
| Art. 1 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 60 |
| Art. 3 Abs. 1, c. | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| Art. 5 Abs. 2, g. | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| Art. 5 Abs. 2, h. | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | OGS 2020, 60 |
| Art. 9 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | Titel geändert | OGS 2020, 60 |
| Art. 9 Abs. 1, b. | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 60 |
| Art. 9a | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | OGS 2020, 60 |