Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen jeweils auf dem Restbuchwert per 1. Januar des entsprechenden Rechnungsjahres. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, so wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. *
Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind lineare oder degressive Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Bei den Gemeinden sind mit Ausnahme beim Bilanzfehlbetrag nach Art. 33 Abs. 2 dieses Gesetzes nur degressive Abschreibungen zulässig. Ausnahmen sind zulässig für:
- Gemeindewerke, welche nicht der Allgemeinheit dienen (z.B. Wärmeversorgungen);
- nach dem Verursacherprinzip finanzierte Spezialfinanzierungen;
- mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen finanzierte Spezialfinanzierungen.
Die Abschreibungssätze betragen bei degressiver Abschreibung:
- Grundstücke
0 %
- Tiefbauten
7,0 %
- Hochbauten
8,0 %
- Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
35,0 %
- Investitionsbeiträge an Dritte
mind. 10,0 %
- Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million Franken)
10,0 %
- Informatik
50,0 %
- Abwasseranlagen
15,0 %
- Abfallanlagen
10,0 %
- Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill)
50,0 %
Die Abschreibungssätze betragen bei linearer Abschreibung: *
- Grundstücke
0 %
- Tiefbauten
von 1,66 bis 2,5 %
- Hochbauten
von 2,0 bis 4,0 %
- Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
von 10,0 bis 25,0 %
- Investitionsbeiträge an Dritte
mind. 6,5 %
- Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million Franken)
2,5 %
- Informatik
33,3 %
- Abwasseranlagen
4,0 %
- Abfallanlagen
2,5 %
- Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill)
20,0 %
Restbeträge bis zu Fr. 25 000.– werden abgeschrieben. *
Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlauben und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind auszuweisen. Die zusätzlichen Abschreibungen werden in der Anlagebuchhaltung einzelnen Anlagen zugeordnet. *
Anlagen, welche mit zweckgebundenen Staatssteuern finanziert werden, sind in Abweichung zu Absatz 1 bereits im Jahr der Investition abzuschreiben. Es gelten die Abschreibungssätze gemäss Absatz 3 beziehungsweise 4. Überschüsse von mit zweckgebundenen Staatssteuern finanzierten Spezialfinanzierungen sind zwingend auch bei einem allfällig bestehenden Bilanzfehlbetrag für zusätzliche Abschreibungen des so finanzierten Projekts zu verwenden. Die Verbuchung und der Ausweis in der Jahresrechnung sowie in der Anlagebuchhaltung haben gemäss Absatz 6 zu erfolgen. Dies gilt sachgemäss auch für mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen finanzierte Spezialfinanzierungen. *
Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert abgeschrieben. *