Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Kanton sowie die Einwohnergemeinden ab der Jahresrechnung 2012 und für die Kirchgemeinden spätestens aber der Jahresrechnung 2015.
Auf die Neuberechnung der Finanzkennzahlen nach der neuen Definition des Finanzhaushaltsgesetzes der Jahre vor 2012 als Vorjahresvergleich wird in der Finanzstatistik der Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden verzichtet.
Auf die Erhebung der Finanzkennzahlen der Jahre vor der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsstandards des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 wird bei den Kirchgemeinden verzichtet.