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610.211

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden

vom 07.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1] sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 103a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG)[2],

beschliesst:

Art. 1 Kennzahlen

Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen:

  1. Nettoverschuldungsquotient;
  2. Selbstfinanzierungsgrad;
  3. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.

Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.

Art. 2 Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung

Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchgemeinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemeinden die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise -fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel:

Egress

OGS 2020, 57

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 57

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 57