Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen:
- Nettoverschuldungsquotient;
- Selbstfinanzierungsgrad;
- Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.
Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.