Die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss Art. 7 dieses Gesetzes werden während fünf Jahren noch durch den Kanton mitfinanziert. Im ersten Jahr übernimmt der Kanton 50 Prozent des Ressourcenausgleichs, im zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 30 Prozent, im vierten Jahr 20 Prozent und im fünften Jahr 10 Prozent. Durch die Mitfinanzierung des Kantons wird auch die Mindestausstattung nicht vollständig erreicht.
Die Beiträge des Kantons an den Strukturausgleich gemäss Art. 13 dieses Gesetzes gelten erst ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Im ersten Jahr leistet der Kanton einen Beitrag von 1,5 Millionen Franken, im zweiten Jahr von 1,6 Millionen Franken, im dritten Jahr von 1,7 Millionen Franken, im vierten Jahr von 1,8 Millionen Franken und im fünften Jahr von 1,9 Millionen Franken.
Die Finanzausgleichsbeiträge für das Jahr 2017 werden im Januar 2018 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnet und ausgerichtet.
Der Ressourcenausgleich für das Jahr 2020 wird im Januar 2021 nach den Bestimmungen des Nachtrags vom 26. Juni 2020 berechnet und ausgerichtet. *
Die Bestimmungen des Nachtrags vom 31. Oktober 2024 werden erstmals für das Jahr 2025 angewendet. *