Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)[2].
630.51
Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
Präambel
gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Art. 2 Bemessungsgrundlage der Beteiligung
Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist:
- der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz[3];
- der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz;
- der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre.
Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern.
2. Berechnung und Aufteilung der Beteiligung
Art. 3 Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwischen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags aufgeteilt nach:
- Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung;
- Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde erzielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung, aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuerfuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristischen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, aufgerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnergemeinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in Abzug gebracht.
Art. 4 Aufteilung zwischen den Einwohnergemeinden
Der Anteil der Einwohnergemeinden am Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss Art. 3 dieser Verordnung wird in einem zweiten Schritt unter den Einwohnergemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Kantonssteuerertrag aller Einwohnergemeinden gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung berechnet.
3. Zuständigkeit und Zahlungstermine
Art. 5 Zuständigkeit
Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemeinden und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig.
Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in der Regel bis spätestens Ende Februar.
Art. 6 Zahlungstermine
Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7 Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen
Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.
Art. 8 Evaluation
Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2019, 36
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2020
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. Mai 2019, Kantonsratssitzung vom 28. Juni 2019 (22.19.04), in Kraft seit 1. Januar 2020
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.06.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | OGS 2019, 36 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | OGS 2019, 36 |