Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
- dem Finanzdepartement;
- der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer;
- der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer.
641.111
in Ausführung von Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990[1],
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
Das Finanzdepartement:
Das Finanzdepartement erfüllt diese Aufgaben, indem es insbesondere:
Die Steuerverwaltung nimmt die Aufgaben der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer wahr. Sie hat alle für die Veranlagung der direkten Bundessteuer erforderlichen Anordnungen und Weisungen zu erlassen und den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu überwachen, soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen. *
Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere:
Die Einwohnerkontrollstellen:
Die kantonale Steuerrekurskommission gemäss Art. 174 des kantonalen Steuergesetzes[4] ist gleichzeitig kantonale Steuerrekurskommission für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 DBG.
Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission bezüglich der direkten Bundessteuer können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 145 DBG).
Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes bezüglich der direkten Bundessteuer kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 146 DBG i.V.m. Art. 82 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht[5]) *
Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 40 DBG. *
Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der juristischen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 79 DBG. *
Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission nach den massgebenden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes[6] über die Quellensteuern (Art. 139 Abs. 2 DBG).
Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission richtet sich nach der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung[7] (Art. 144 Abs. 5 DBG).
Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person oder der Niederlassung einer ausländischen Unternehmung Kenntnis.
Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
Im Hinblick auf einen Eintrag im Grundbuch gemäss Art. 172 DBG gibt das Amt für Raumordnung und Verkehr (Abteilung Grundbuch und Vermessung) der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Kenntnis von jeder Anmeldung eines Liegenschaftenverkaufs durch im Ausland wohnende Eigentümer und Eigentümerinnen oder Inhaber und Inhaberinnen von Nutzungsrechten.
Die Amtshilfe nach Art. 112 DBG ist kostenlos zu gewähren.
Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den 1. Januar 2001. Für die Erhebung der Jahressteuer auf den ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 gilt Art. 218 DBG.
Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden mittels Revisionsverfahren von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen (Art. 218 Abs. 4 Bst. a DBG).
Die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 16. Juni 1995[8] werden aufgehoben.
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Weitere Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 26
geändert durch
- Nachtrag vom 8. März 2005, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2005 (OGS 2005, 18)
- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.03.2001 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | OGS 2001, 26 |
| 08.03.2005 | 01.03.2005 | Art. 5 | totalrevidiert | OGS 2005, 18 |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Art. 2 Abs. 1, c. | geändert | OGS 2008, 99 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 5 Abs. 3 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 6 Abs. 2 | eingefügt | OGS 2024, 38 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.03.2001 | 01.01.2001 | Erstfassung | OGS 2001, 26 |
| Art. 2 Abs. 1, c. | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | OGS 2008, 99 |
| Art. 3 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 5 | 08.03.2005 | 01.03.2005 | totalrevidiert | OGS 2005, 18 |
| Art. 5 Abs. 3 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 6 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 6 Abs. 2 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | OGS 2024, 38 |