Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für juristische Personen die Abteilung Juristische Personen. *
Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet. *