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641.412

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

vom 03.01.1995 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 12 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).

Art. 2 Ehegatte und Ehegattin

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 3 Fahrkosten

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.

Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen) beschränkt. *

Der Fahrkostenabzug ist auf Fr. 10 000.– beschränkt. Bei der Fahrkostenbeschränkung werden sämtliche entstandenen Fahrkosten berücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt). *

Art. 3a * Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 3 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.

Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

Art. 4 Mehrkosten für Verpflegung

Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:

  1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
  2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.

Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Lohnausweis anzugeben.

Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Art. 7 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen beansprucht werden.

Art. 5 Übrige Berufskosten

Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (samt EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen). *

Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Art. 7 Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Für Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten.

Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Gelegentlicher Nebenerwerb

Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).

Art. 9 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Werden anstelle einer Pauschale gemäss Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Urpsüngliche Fundstelle: OGS 1995, 57

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 1995

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 10. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (OGS 1997, 46),

- Nachtrag vom 22. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 58),

- Nachtrag vom 12. Dezember 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 56),

- Nachtrag vom 26. November 2002, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2002 (OGS 2002, 70),

- Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 85),

- Nachtrag vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 121),

- Nachtrag vom 18. Oktober 2011, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2011 (OGS 2011, 54),

- Nachtrag vom 1. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 66),

- Nachtrag vom 18. Oktober 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 57),

- Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 56)

- Nachtrag vom 29. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 52),

- Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 47),

- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38),

- AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom 25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22)

OGS 1995, 57

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 57
10.12.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 4 geändert OGS 1997, 46
01.12.2015 01.01.2016 Art. 6 aufgehoben OGS 2015, 66
01.12.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2015, 66
18.10.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2016, 57
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2018, 56
29.10.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 5 eingefügt OGS 2019, 52
29.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert OGS 2019, 52
30.11.2021 01.01.2022 Art. 3a eingefügt OGS 2021, 47
26.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
25.11.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2025, 22

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 57
Ingress 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 4 10.12.1996 01.01.1997 geändert OGS 1997, 46
Art. 3 Abs. 5 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 52
Art. 3a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 47
Art. 5 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 6 01.12.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 66
Anhang 1 01.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert OGS 2015, 66
Anhang 1 18.10.2016 01.01.2017 Inhalt geändert OGS 2016, 57
Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert OGS 2018, 56
Anhang 1 29.10.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert OGS 2019, 52
Anhang 1 25.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert OGS 2025, 22