Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:
- wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
- bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.
Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Lohnausweis anzugeben.
Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Art. 7 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen beansprucht werden.