Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die Steuerverwaltung zuständig. *
641.414
Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen
Präambel
gestützt auf Artikel 33 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994[1], *
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Durchführung
Art. 2 Pflichten der Steuerverwaltung *
Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung und den Gemeinden zu beziehen. *
Art. 3 Pflichten der Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuerpflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weitere für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen Steuerverwaltung zukommen.
Art. 4 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet:
- der Steuerverwaltung tarifbestimmende Änderungen in den Verhältnissen der Quellensteuerpflichtigen zu melden und ihr auf Verlangen auch weitere, für den Bezug der Quellensteuer benötigte Informationen zuzustellen. Quellensteuerpflichtige Personen sind der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden;
- die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer gemäss Tarif zu kürzen; dabei haben sie im Hinblick auf die Anwendung des richtigen Steuertarifs (A, B, C, G oder H) mindestens einmal pro Kalenderjahr abzuklären, ob ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. aufgegeben hat, und den Tarif, wenn nötig, entsprechend anzupassen;
- zuhanden der Steuerverwaltung periodisch die Abrechnung über die Steuerabzüge zu erstellen und die Steuerbetreffnisse zu überweisen;
- den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steuerabzug auszustellen.
Übermittelt der Arbeitgeber bzw.die Arbeitgeberin die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er bwz. sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
Art. 5 Meldepflicht der Abteilung Migration
Die Abteilung Migration ist verpflichtet, den Gemeindekanzleien zuhanden der Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der Steuerpflichtigen Meldungen zu machen über:
- Zu- und Wegzüge sowie
- erteilte, verlängerte, geänderte und auslaufende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
Art. 6 Tarifcodes
Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
- Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.
- Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.
- Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind.
- Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[2] erhalten.
- Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a des Steuergesetzes[3] besteuert werden. Der kantonale Quellensteuersatz für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG[4] beträgt 4,5 Prozent (Kantons- und Gemeindesteuern).
- Tarif F: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden[5], die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist.
- Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen, die nicht über die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden.
- Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
- Tarifcode L: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)[6], welche die Voraussetzung für den Tarifcode A erfüllen.
- Tarifcode M: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen.
- Tarifcode N: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen.
- Tarifcode P: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
- Tarifcode Q: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
Die Steuerbezüge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit oder ohne Kirchensteuer vorgenommen.
Art. 7 Ersatzeinkünfte
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen dazu.
Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zusammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif aus Artikel 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorzunehmen.
2. Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton *
Art. 8 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Eine Person wird nach Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes[7] nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[8].
Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Fr. 120 000.- fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
Art. 9 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. *
Im Säumnisfall verliert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen bzw. ihren Anspruch.
Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Art. 116a des Steuergesetzes[9] auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Art. 10 Regelung von Härtefällen
Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d des Steuergesetzes[10] leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen. *
Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
Art. 11 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:
- die Niederlassungsbewilligung erhält;
- eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 12 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
3. Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 13 Durchführung
Zuständig für die Durchführung der Quellenbesteuerung der natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerverwaltung, und zwar in Zusammenarbeit mit den Steuerpflichtigen und den Gemeinden, in denen: *
- der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte haben;
- die im Ausland wohnhaften Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen oder Referenten und Referentinnen ihre Tätigkeit ausüben;
- die Grundstücke liegen, auf denen Forderungen von im Ausland wohnhaften Gläubigern und Gläubigerinnen oder Nutzniessern und Nutzniesserinnen durch Grund- oder Faustpfänder gesichert sind.
In allen Fällen erfolgt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in denen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat, und in Zweifelsfällen mit den durch die Steuerverwaltung bezeichneten Gemeinden. *
Art. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
Eine Person, die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes[11] steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. *
Die Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Art. 19 bis 21 und 25 bis 27 des Steuergesetzes[12] zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte. *
Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Die Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. *
Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Art. 187 des Steuergesetzes[13].
Art. 16 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
- die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin getragen wird;
- eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
- ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12. Abs. 2 der Arbeitsvermittlungsgesetzes[14] Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 17 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Renten aus Vorsorge
Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach Art. 127 des Steuergesetzes[15] der Quellensteuer.
Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen an im Ausland wohnhaften Empfängern und Empfängerinnen nach Art. 127 des Steuergesetzes[16] unterliegen ungeachtet von staatsvertraglichen Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif entspricht dem Tarif für Kapitalleistungen
Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung:
- innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt; und
- dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
| 1. | diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und | ||
| 2. | der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist. | ||
Art. 19 Meldepflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer und Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der Steuerverwaltung zu melden. *
4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 20 Anwendbares Recht
Sofern sich aus Art. 39a des Steuergesetzes[17] und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 21 Besteuerungsgrundlage
Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Art. 22 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitgeberin
Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[18] über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen bzw. ihren Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
Art. 23 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Verfahren
Art. 25 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 215 des Steuergesetzes[21]) oder Lohnpfändungen abziehen.
Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Art. 60 Abs. 3 des Steuergesetzes[22] sinngemäss.
Art. 26 Neuberechnung der Quellensteuer
Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten und unabhängig von ihrer Ansässigkeit bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer nach Art. 215 des Steuergesetzes[23] beantragen:
- falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns;
- falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens;
- falsche Tarifanwendung.
Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag geltend zu machen.
Art. 27 Abrechnungsperiode
Die Steuerverwaltung bestimmt mittels Verfügung den Zeitraum, über den der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung abzurechnen haben (Abrechnungsperiode). *
Fehlt eine Verfügung, sind die Abrechnungen durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich (monatliche bzw. vierteljährliche Abrechnungsperiode) zu erstellen. Die vierteljährlichen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
Sofern bei den Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine Verfügung fehlt, läuft die Abrechnungsperiode bis zum Ende jenes Monats, in dem die Quellensteuer fällig wird.
Art. 28 Abrechnungsfrist
Die Abrechnungen über die abgezogenen Steuern und die Bezugsprovisionen sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der Steuerverwaltung einzureichen. *
Art. 29 Zahlungsfrist
Der Steuerbetrag ist innert 45 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen. *
Art. 30 Verzugszinsen
Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen berechnet.
Der Zinsenlauf beginnt mit Ablauf der Zahlungsfrist.
Art. 31 Bezugsprovision
Verletzen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten, so kann die Steuerverwaltung die Bezugsprovision von einem Prozent herabsetzen. *
Muss mangels rechtzeitiger Einreichung einer Abrechnung durch die Steuerverwaltung eine Schätzung vorgenommen werden, so entfällt die Bezugsprovision. *
6. Übergangsbestimmung
Art. 32 Einführung des Steuerabzuges
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 56
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Aufgehobene Erlasse:
- Ausführungsbestimmungen über den Quellensteuertarif für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton vom 4. November 2008 (OGS 2008, 87)
- Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 16. Januar 1995 (OGS 1995, 60, OGS 2001, 30, OGS 2005, 7, OGS 2013, 44, OGS 2019, 23)
- Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen vom 1. Dezember 2015 (OGS 2015, 67),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | OGS 2020, 56 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Ingress | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 2 | Titel geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 4 Abs. 1, a. | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 4 Abs. 1, c. | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Titel 2. | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 14 Abs. 2 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 28 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 29 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 38 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 31 Abs. 2 | geändert | OGS 2024, 38 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | OGS 2020, 56 |
| Ingress | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 1 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 2 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | Titel geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 2 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 4 Abs. 1, a. | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 4 Abs. 1, c. | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Titel 2. | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 9 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 10 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 13 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 13 Abs. 2 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 14 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 14 Abs. 2 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 15 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 19 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 27 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 28 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 29 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 31 Abs. 1 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |
| Art. 31 Abs. 2 | 26.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 38 |