Beim Austritt aus der ermässigten Besteuerung nach Art. 78b StG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent an die Gewinnsteuer angerechnet.
Unter Art. 79a StG zusätzlich geltende gemachte Abzüge zu Forschung- und Entwicklungsaufwand werden für die Anrechnung an die Gewinnsteuer bei Boxenaustritt ebenfalls miteinbezogen.
Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt in die Patenxbox erhoben wurde.
Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.
Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mittels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum Austritt aus der Patentbox einzureichen.