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641.428

Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen

vom 17.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 31 Absatz 1, und Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 294 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994[1] sowie Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994[2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Investitionen in geplante ökologische Anlagen auf Grundstücken im Kanton, welche zum geschäftsmässig begründeten Anlagevermögen gehören, können als Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet, wenn diese ökologischen Anlagen nicht innert drei Jahren errichtet werden bzw. tatsächliche und nachweisbare Anstalten für deren Umsetzung getroffen wurden.

Ebenfalls dem Gewinn zugerechnet werden Rückstellungen in ökologische Anlagen im Falle des Wegzugs ins Ausland sowie der Liquidation oder der Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Die Zurechnung erfolgt in der Steuerperiode, welche diesen Ereignissen unmittelbar vorangeht.

Art. 2 Begriffe

Als ökologische Anlagen gelten Anlagen, welche die Umweltressourcen schonen, Energie sparen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie z.B. Holz oder Biogas erlauben.

Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.

Als Investition gelten die konkrete Planung oder andere Vorbereitungshandlungen für den Ersatz von veralteten Bauteilen oder Installationen neuer ökologischer Anlagen.

Art. 3 Rückstellung

Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 43

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2025

OGS 2024, 43

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung OGS 2024, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung OGS 2024, 43