Investitionen in geplante ökologische Anlagen auf Grundstücken im Kanton, welche zum geschäftsmässig begründeten Anlagevermögen gehören, können als Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet, wenn diese ökologischen Anlagen nicht innert drei Jahren errichtet werden bzw. tatsächliche und nachweisbare Anstalten für deren Umsetzung getroffen wurden.
Ebenfalls dem Gewinn zugerechnet werden Rückstellungen in ökologische Anlagen im Falle des Wegzugs ins Ausland sowie der Liquidation oder der Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Die Zurechnung erfolgt in der Steuerperiode, welche diesen Ereignissen unmittelbar vorangeht.