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643.11

Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz

(VAGG)

vom 21.04.2005 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 11 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Gebühren

Art. 1 Allgemeiner Rahmen

  Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung[2] werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.):

  1. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissionen bis 20 000.–
  2. von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen bis 10 000.–

Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.

Art. 2 Auskünfte, Akteneinsicht

Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich.

Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 200.– in Rechnung gestellt werden.

Art. 3 Inkassogebühren

Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.– bis Fr. 50.– Mahnkosten erhoben.

Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.– zu bezahlen. *

Art. 4 Protokollierung

Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 120.– verlangt.

2. Besondere Gebühren

Art. 5 Staatskanzlei

Für die Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):

1. *
2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 20.– bis 50.–
3. Rechtskraftbescheinigung 30.– bis 150.–

Art. 6 Staatsarchiv

Für das Staatsarchiv gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):

1. Führungen, nach Aufwand pro Stunde 100.– bis 150.–
2. archivische Nachforschungen, pro Stunde 100.– bis 150.–
3. Reprorecht, pro Aufnahme 50.– bis 100.–

Art. 7 Weibelamtliche Zustellungen

Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.– bis Fr. 80.– erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Verwendung von Fahrzeugen.

Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden.

Art. 8 Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation

Das Konkursamt[3] erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars[4] Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[5] mit einem Zuschlag von 50 Prozent.

Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation[6] belastet.

Art. 9 Volkswirtschaft

Für den Vollzug der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen der Landwirtschaft wird eine Gebühr von höchstens 0,4 Prozent der ausbezahlten Direktzahlungssumme erhoben.

Für den Vollzug der landwirtschaftlichen Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen sowie Wohnbausanierungsbeiträge gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):

1. Berechnung einer Finanzierung, Tragbarkeit und Risikoanalyse 100.– bis 400.–
2. Betriebsbesuch je 100.– bis 200.–
3. Begehung je 200.– bis 300.–
4. Ausstellung einer Verfügung 100.– bis 300.–

Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strukturverbesserungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Gebühr für landwirtschaftliche Beratung wird nach Aufwand und Tragbarkeit berechnet.

3. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[7]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 30

 

geändert durch:

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, inKraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 19., OGS 2010, 41),

- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44),

- Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz vom 31. Mai 2017 (OGS 2017, 32), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 10. Januar 2017, Kantonsratssitzungen vom 24. März und 31. Mai 2017 (22.17.01), Berichtigung (Referendumsfrist) vom 14. Juni 2017 (OGS 2017, 37), in Kraft seit 1. Januar 2018

OGS 2005, 30

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 30
21.05.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1, b. geändert OGS 2010, 33
19.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 eingefügt OGS 2016, 35
31.05.2017 01.01.2018 Art. 5 Abs. 1, 1. aufgehoben OGS 2017, 32

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.2005 01.07.2005 Erstfassung OGS 2005, 30
Art. 1 Abs. 1, b. 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 3 Abs. 2 19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35
Art. 5 Abs. 1, 1. 31.05.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 32