Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss Art. 23h der Verwaltungsverfahrensverordnung der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen.
Das Honorar entschädigt den Parteivertreter oder die Parteivertreterin für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde oder Amtsstelle, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.
Der Parteivertreter oder die Parteivertreterin hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Reiseauslagen sind entsprechend der Spesenregelung für die kantonale Verwaltung zu vergüten.
Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege.