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650.1

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Präambel

OGS 1976, 8 und 9

Kantonsratsbeschluss

über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung

über den Salzverkauf

vom 25. April 19741

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates vom

19. März 1974 sowie gestützt auf Artikel 35 und 70 der

Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682

,

beschliesst:

1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den

Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei.

2. Die Verordnung über den Salzverkauf vom 27. Oktober 19553

wird

aufgehoben.

3. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Verordnungsreferendum.

4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

OGS 1976, 9

GDB 101.0

OGS 1958, 118

Interkantonale Vereinbarung

über den Salzverkauf in der Schweiz

vom 22. November 19734

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

OGS 1976, 8

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Art. 6

Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: – Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
  2. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
  3. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
  4. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
  2. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
  3. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
  4. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;

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  1. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
  2. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
  2. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der

Art. 7

Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Abs. 3 Anwendung findet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu

Art. 7

setzen. Für diesen Beschluss ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.