Der Jagdlehrgang findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Er beginnt anfangs März und dauert bis Ende Mai des folgenden Jahres. Über die Durchführung des Jagdlehrgangs entscheidet das Amt für Wald und Landschaft. *
Der Jagdlehrgang umfasst folgende Leistungen, die ausschliesslich, mit Ausnahme von Buchstaben b und c, im Kanton Obwalden erbracht werden müssen:
- Teilnahme an den festgelegten Instruktionskursen der Prüfungsexpertinnen oder -experten;
- Teilnahme an den festgelegten Exkursionen;
- Teilnahme an einem ausgeschriebenen Jagdschiessen mit folgenden Mindestleistungen: je ein abgeschlossener Stich in einer Schrotdisziplin und auf den stehenden Gems- oder Rehbock;
- Begleitung der zugeteilten Wildhüterin oder des Wildhüters auf mindestens vier Aufsichtstouren ausserhalb der Jagdzeit (Wildbeobachtung, Fährten- und Spurenlesen, Wildzählung, richtiges Ansprechen des Wildes);
- Begleitung einer Einzeljägerin oder eines Einzeljägers, einer Jagdgruppe oder einer Wildhüterin bzw. eines Wildhüters an mindestens vier Jagdtagen (davon mindestens drei während der Hoch- oder Niederjagd) zur Beobachtung des Jagdbetriebs und der Jagdhundeführung und zur praktischen Übung des Aufbrechens von Wild und der richtigen Versorgung des Wildbrets;
- Hegeleistungen als Gehilfin bzw. Gehilfe der freiwilligen Jagdaufsicht, der Wildhut oder der Forstorgane während mindestens 30 Stunden.
Die Prüfungskommission und das Amt für Wald und Landschaft legen vor Beginn des jeweiligen Jagdlehrgangs fest, welche Leistungen zwingend zu erbringen sind und geben diese bekannt. *
Es wird eine Absenz von den Pflichtleistungen zugelassen. Weitere Absenzen werden nur zugelassen bei schwerwiegenden Gründen wie z.B. Krankheit/Unfall (mit Arztzeugnis), Tod in der Familie, Zivilschutz oder Militärdienst ohne Rekrutenschule. Die Entschuldigung hat schriftlich zu erfolgen (per Post oder E-Mail). Finden gleichentags zwei Kurse statt, werden diese als zwei separate Pflichtleistungen gewertet. Versäumte Kurse können nicht vor- oder nachgeholt werden. *
Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind von Mitgliedern der Jägerprüfungskommission, von der Jagdverwalterin bzw. vom Jagdverwalter, von der Wildhut, von der Försterin bzw. vom Förster, von der freiwilligen Jagdaufsicht und bei der Jagdbegleitung durch die Einzeljägerin bzw. durch den Einzeljäger oder durch die Leiterin bzw. durch den Leiter der Jagdgruppe unter Angabe des Datums unterschriftlich im Leistungsheft zu bestätigen. Das Leistungsheft wird vom Amt für Wald und Landschaft abgegeben. *
Die Anwärterin oder der Anwärter ist nicht berechtigt, im Rahmen der Jagd- und Wildhutbegleitung Jagdwaffen zu führen, auf Wild Schüsse abzugeben oder Jagdbeihilfe zu leisten. *
Der erfüllte Jagdlehrgang gilt für die Dauer von vier Jahren, auch wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Eignungsprüfung nicht besteht oder nicht absolviert.