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651.114

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis

vom 01.01.2016 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991[1],

folgende Weisungen:

Art. 1 Grundsatz

Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd verwendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen.

Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:

  1. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung:
  1. Scheibendistanz mindestens 100 m,
  2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8,
  3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt;
  1. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m oder auf Rollhase:
  1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe,
  2. Doublieren gestattet.

Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst, hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen.

Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.

Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung.

Art. 2 Bestätigung

Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Formular zur Verfügung, auf welchem der Schütze bzw. die Schützin sowie eine vom Amt für Wald und Landschaft zugelassene Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 3 Schiessorte

Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

Art. 4 Anerkennung fremder Treffsicherheitsnachweise

Das Amt für Wald und Landschaft anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 14

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016

 

Die Ausführungsbestimmungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2014, 5) wurden mit den Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016 (OGS 2016, 28) rückwirkend auf den 1. Januar 2016 aufgehoben.

OGS 2016, 14

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.01.2016 01.01.2016 Erstfassung OGS 2016, 14