Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, Inhaber des Fischereiregals.
Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.
Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.