Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei und regelt darin insbesondere die Patentgebühren, den Einsatz der Berufs- und Angelfischergeräte, die Kontroll- und Meldepflichten, die besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung gemäss Absatz 2 sowie die Fangstatistik. Er kann im Interesse der Fischerei einschränkende oder besondere Vorschriften erlassen. *
Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die fischereiliche Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden übertragen. Diese können die ihnen übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Folgende Aufgaben können übertragen werden: *
- der Verkauf von Patenten für einzelne Seen;
- die Organisation des Laichfischfangs;
- die Überwachung von Brut- und Aufzuchtanlagen;
- der Einkauf und Einsatz der Besatzfische;
- die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente;
- die Kontrolle der Fischenden und die Verwarnung von Fehlbaren.
Er ist überdies zuständig für:
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- die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl sowie die Regelung der Verwendung von Köderfischen;
- die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schonrevieren;
- die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl der ausstellbaren Patente, insbesondere an ausserkantonale Bewerber und Bewerberinnen;
- den Erlass von Vorschriften über den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
- den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
- die Abgrenzung zwischen See- und Fliessgewässerfischerei;
- alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen;
- die Regelung der Anforderungen an den Sachkunde-Nachweis und die Anerkennung von Ausweisen. Er kann bei Tageskarten und Ferienpatenten anstelle des Sachkunde-Nachweises andere geeignete Massnahmen vorsehen.