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651.311

Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

vom 04.06.2008 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Die Fischereikommission,

gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978[1],

erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

Anhänge

1. Allgemeine Vorschriften

1.1. Geltungsbereich

Art. 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

1.2. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

Art. 2 Sachkunde-Nachweis

Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.

Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

Art. 3 Fischereivorschriften

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 4 Fischfangstatistik

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.

In den Fangangaben der Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.

Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.

1.3. Befugnisse der Aufsichtsorgane

Art. 5 Grundsatz

Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

1.4. Weitergehende Bestimmungen der Kantone

Art. 6 Weitere Bestimmungen der Kantone

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

2. Fangausübung

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Netzgerätschaften

Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.

Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.

Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.

Art. 8 Fischentnahme aus Netzen

Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.

Art. 9 Platzvorrecht

Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

Art. 10 Tierschutz

Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.

Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

Art. 11 Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 12 Köderfische

Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.

Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.

Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.

Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

Art. 13 Hilfsgeräte

Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.

Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten. *

Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen. *

2.2. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 14 Freiangelfischerei

Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.

Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

Art. 15 Fanggeräte

Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:

  1. Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden.
  2. Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken.
  3. Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken.
  4. Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.

Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.

Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. *

Art. 16 Beaufsichtigung

Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

Art. 17 Gerätschaften der Berufsfischer

Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und im Anhang umschrieben.

3. Schutzvorschriften

3.1. Schonzeiten

Art. 18 Schonzeiten

Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:

  1. Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
  2. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember
  3. Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember
  4. Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember
  5. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember
  6. Äsche 15. Februar bis 30. April
  7. Zander 15. April bis 31. Mai
  8. Nase 1. Januar bis 31. Dezember
  9. alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember

3.2. Fangmindestmasse

Art. 19 Fangmindestmass

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:

  1. Forellen 35 cm
  2. Rötel 22 cm
  3. Albeli 22 cm
  4. Balchen/Felchen 30 cm
  5. Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm
  6. Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
  7. Äsche 30 cm
  8. Zander 40 cm
  9. Egli (Barsch) 15 cm
  10. Aal 50 cm

3.3. Zeitliche Einschränkungen

Art. 20 Nachtfischerei

Die Ausübung der Fischerei ist verboten:

  1. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
  2. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.

3.4. Örtliche Einschränkungen

Art. 21 Flussmündungen

Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarneraa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.

Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

Art. 22 Öffentliche Badeanlagen

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

Art. 23 Uferschutz

Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

4. Hebung des Fischbestandes

4.1. Laichfischerei

Art. 24 Laichfangbewilligung

Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

Art. 25 Beginn der Laichfischerei

Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.

4.2. Fischeinsatz

Art. 26 Grundsätze

Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.

Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

Art. 27 Besatzfische Verfügungsrecht

Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen.

Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.

Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.

4.3. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

Art. 28 Technische Eingriffe

Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.

Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

5. Strafbestimmungen

Art. 29 Verbot der Fischereiausübung

Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee[2] können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde[3], durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.

Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 29. August 2008

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 75

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009

 

geändert durch:

- Nachtrag vom 6. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 76),

- Nachtrag vom 22. Juni 2015, genehmigt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 9. September 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 53),

- Nachtrag vom 26. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 24)

 

Anhang geändert durch:

- Nachtrag vom 5. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 23)

OGS 2008, 75

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 75
06.06.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1, g. aufgehoben OGS 2011, 76
06.06.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1, h. aufgehoben OGS 2011, 76
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, a. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, b. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, c. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1, d. geändert OGS 2015, 53
22.06.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 53
05.05.2017 01.06.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2017, 23
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 24
26.06.2023 01.09.2023 § 13 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 24

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 75
§ 13 Abs. 2 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 24
§ 13 Abs. 3 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 24
§ 15 Abs. 1, a. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, b. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, c. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 1, d. 22.06.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 53
§ 15 Abs. 3 22.06.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 53
§ 18 Abs. 1, g. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76
§ 19 Abs. 1, h. 06.06.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 76
Anhang 1 05.05.2017 01.06.2017 Inhalt geändert OGS 2017, 23