Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.
Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) errichten und betreiben.
661.1
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],
Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.
Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) errichten und betreiben.
Die Bank dient der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte tätigt.
Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die unmittelbar oder mittelbar ihrer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen.
Sie berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit im Besonderen die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften, des Gewerbes, der Landwirtschaft, der Dienstleistungsbetriebe, der kleinen und mittleren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaus sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung im Allgemeinen.
Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst den Kanton Obwalden.
Geschäfte in der übrigen Schweiz oder im Ausland sind zugelassen, sofern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kantonsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Bank ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Jahresgewinn anzustreben.
Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen.
Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für nachrangige Verbindlichkeiten.
Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie jährlich eine Entschädigung von 15 Prozent des Jahresgewinns.
Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung.
Das Dotationskapital beträgt 25 Millionen Franken; es muss nicht voll einbezahlt sein.
Das Partizipationskapital beträgt zehn Millionen Franken; es muss nicht voll ausgegeben werden. Es darf nicht mehr als die Hälfte des Dotationskapitals betragen.
Die Rechtsstellung der Inhaber und Inhaberinnen von Partizipationsscheinen (Partizipanten, Partizipantinnen) und weitere Einzelheiten regelt die Bank in einem besonderen Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen, das der Genehmigung durch den Kanton bedarf.
Der Kantonsrat:
Der Regierungsrat:
Die Organe der Bank sind:
Der Bankrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Der Regierungsrat kann im Bankrat mit einem Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Bankrats müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz einer andern Instanz übertragen sind.
Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
Der Bankrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Reglements ganz oder zum Teil an diese Ausschüsse oder einzelne Mitglieder des Bankrats zu übertragen.
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern.
Der Direktor oder die Direktorin bekleidet den Vorsitz der Geschäftsleitung und vertritt die Bank nach aussen.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Bank. Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Bankrat im Organisationsreglement festgelegt.
Als externe Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft wählbar.
Die Aufgaben und Befugnisse der externen Revisionsstelle richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen[2].
Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision und beantragt dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats die Genehmigung der Jahresrechnung.
Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend und unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses über materielle Unregelmässigkeiten innerhalb der Bank.
Die interne Revisionsstelle nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.
Sie ist unmittelbar dem Bankrat unterstellt und orientiert das Präsidium regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.
Die Eidgenössische Bankenkommission übt die bankengesetzliche Aufsicht über die Bank im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen[3] aus.
Die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung sowie die Angestellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehungen der Bank zu den Kunden und Kundinnen und über deren Verhältnisse verpflichtet (Bankkundengeheimnis).
Weiter sind sie für den Schutz der technischen und wirtschaftlichen Daten der Bank verantwortlich (Geschäftsgeheimnis).
Die Pflicht zur Wahrung des Bankkunden- und des Geschäftsgeheimnisses gilt auch nach dem Ausscheiden aus einem Bankorgan oder aus dem Dienst der Bank.
Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet primär die Bank mit ihrem eigenen Vermögen.
Die Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen[4].
Die Organe der Bank haften der Bank sowie dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen, und zwar auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion.
Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtansprüche der Bank oder des Kantons geltend machen.
Die Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht dem Dividendensatz auf dem Partizipationskapital.
Die Einlage in die Gewinnreserven beträgt 50 Prozent der Gewinnausschüttung an den Kanton, jedoch berechnet ohne Abgeltung der Staatsgarantie.
Die Bank hat keine Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten.
Die Genehmigung der Jahresrechnung 2005 der Bank erfolgt gestützt auf die Prüfung der nach bisherigem Recht zuständigen Organe.
Bis zum Erlass der neuen Reglemente, insbesondere dem Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Art. 7 dieses Gesetzes, gelten die bisherigen Bestimmungen sachgemäss weiter.
Der Regierungsrat ist im Übrigen ermächtigt, alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe der Bank abstellen.
...[5]
Es werden aufgehoben:
Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit dem Nachtrag zur Kantonsverfassung (Neuregelung der Obwaldner Kantonalbank)[10] am 1. Juli 2006 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 und 47
geändert durch:
- Nachtrag vom 28. Juni 2025 (OGS 2025, 10), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 18. März 2025, Kantonsratssitzungen vom 25. März 2025 und 27. Juni 2025 (22.25.03) in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 14)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2006 | 01.07.2006 | Erlass | Erstfassung | OGS 2006, 95 |
| 27.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 9 Abs. 1, c. | aufgehoben | OGS 2025, 10 |
| 27.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 10 Abs. 1, c. | geändert | OGS 2025, 10 |
| 27.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 2, f. | geändert | OGS 2025, 10 |
| 27.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 2, m. | geändert | OGS 2025, 10 |
| 27.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 12 Abs. 2, n. | eingefügt | OGS 2025, 10 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.01.2006 | 01.07.2006 | Erstfassung | OGS 2006, 95 |
| Art. 9 Abs. 1, c. | 27.06.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | OGS 2025, 10 |
| Art. 10 Abs. 1, c. | 27.06.2025 | 01.01.2026 | geändert | OGS 2025, 10 |
| Art. 12 Abs. 2, f. | 27.06.2025 | 01.01.2026 | geändert | OGS 2025, 10 |
| Art. 12 Abs. 2, m. | 27.06.2025 | 01.01.2026 | geändert | OGS 2025, 10 |
| Art. 12 Abs. 2, n. | 27.06.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | OGS 2025, 10 |