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661.1

Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank

(Kantonalbankgesetz)

vom 27.01.2006 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.

Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) errichten und betreiben.

Art. 2 Zweck

Die Bank dient der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte tätigt.

Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die unmittelbar oder mittelbar ihrer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen.

Sie berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit im Besonderen die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften, des Gewerbes, der Landwirtschaft, der Dienstleistungsbetriebe, der kleinen und mittleren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaus sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung im Allgemeinen.

Art. 3 Geschäftsgebiet

Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst den Kanton Obwalden.

Geschäfte in der übrigen Schweiz oder im Ausland sind zugelassen, sofern der Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kantonsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4 Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

Die Bank ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Jahresgewinn anzustreben.

Art. 5 Staatsgarantie

Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen.

Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für nachrangige Verbindlichkeiten.

Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie jährlich eine Entschädigung von 15 Prozent des Jahresgewinns.

2. Finanzierung

Art. 6 Dotationskapital

Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung.

Das Dotationskapital beträgt 25 Millionen Franken; es muss nicht voll einbezahlt sein.

Art. 7 Partizipationskapital

Das Partizipationskapital beträgt zehn Millionen Franken; es muss nicht voll ausgegeben werden. Es darf nicht mehr als die Hälfte des Dotationskapitals betragen.

Die Rechtsstellung der Inhaber und Inhaberinnen von Partizipationsscheinen (Partizipanten, Partizipantinnen) und weitere Einzelheiten regelt die Bank in einem besonderen Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen, das der Genehmigung durch den Kanton bedarf.

3. Organisation

3.1. Aufgaben des Kantons

Art. 8 Kantonsrat

Der Kantonsrat:

  1. übt die Oberaufsicht aus;
  2. nimmt jährlich vom Revisionsbericht der externen Revisionsstelle Kenntnis;
  3. genehmigt jährlich den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Bank und entlastet die Organe der Bank.

Art. 9 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. übt die Aufsicht über die Bank aus und regelt die Modalitäten;
  2. regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Bankrats, wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium des Bankrats und genehmigt deren Entschädigung;
  3. prüft jährlich den Jahresbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung der Bank und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag;
  4. genehmigt auf Antrag des Bankrats abschliessend die Höhe des Dividendensatzes und die Verteilung des Bilanzgewinns;
  5. kann Sonderprüfungen veranlassen;
  6. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat den Zeitpunkt und die Höhe der Einzahlung des Dotationskapitals;
  7. beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und genehmigt das Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen.

3.2. Organe der Bank

Art. 10 Organe

Die Organe der Bank sind:

  1. der Bankrat;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die externe Revisionsstelle;
  4. die interne Revisionsstelle.

Art. 11 Bankrat a. Zusammensetzung

Der Bankrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Der Regierungsrat kann im Bankrat mit einem Mitglied vertreten sein.

Die Mitglieder des Bankrats müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 12 b. Aufgaben

Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz einer andern Instanz übertragen sind.

Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:

  1. die Oberleitung der Bank auszuüben und die Geschäftsstrategie und die Grundsätze der Geschäftspolitik sowie die finanzielle Führung festzulegen;
  2. die Organisation der Bank festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem insbesondere die Zuteilung der Verantwortlichkeiten, die Leitungsstrukturen, die Beschlussfassung und die Zeichnungsberechtigung geregelt sind;
  3. die mit der Geschäftsleitung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen;
  4. die Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
  5. den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu erstellen;
  6. in den Geschäften gemäss Art. 9 Bst. b, d, e, g und h dieses Gesetzes sowie bei Änderungen des Dotations- und Partizipationskapitals zuhanden des Regierungsrats Antrag zu stellen;
  7. die Behandlung der Berichte der externen Revisionsstelle;
  8. die interne Revisionsstelle einzusetzen, deren Aufgaben und Zuständigkeiten zu regeln sowie deren Berichte zu prüfen;
  9. über den Nennwert und den Ausgabekurs der Partizipationsscheine zu beschliessen;
  10. über die Aufnahme und Rückzahlung von öffentlichen Anleihen und den Erwerb und die Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen zu beschliessen;
  11. über die Errichtung oder Aufhebung von Geschäftsstellen zu beschliessen;
  12. die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen;
  13. die externe Revisionsstelle zu wählen, welche sowohl die bankengesetzliche wie auch die gesellschaftsrechtliche Prüfung vornimmt.

Der Bankrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Reglements ganz oder zum Teil an diese Ausschüsse oder einzelne Mitglieder des Bankrats zu übertragen.

Art. 13 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern.

Der Direktor oder die Direktorin bekleidet den Vorsitz der Geschäftsleitung und vertritt die Bank nach aussen.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen auf Grund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.

Art. 14 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Bank. Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Bankrat im Organisationsreglement festgelegt.

Art. 15 Externe Revisionsstelle

Als externe Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft wählbar.

Die Aufgaben und Befugnisse der externen Revisionsstelle richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen[2].

Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regierungsrats über die Ergebnisse der Revision und beantragt dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats die Genehmigung der Jahresrechnung.

Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend und unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses über materielle Unregelmässigkeiten innerhalb der Bank.

Art. 16 Interne Revisionsstelle

Die interne Revisionsstelle nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.

Sie ist unmittelbar dem Bankrat unterstellt und orientiert das Präsidium regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.

4. Besondere Bestimmungen

Art. 17 Aufsicht gemäss Bundesrecht

Die Eidgenössische Bankenkommission übt die bankengesetzliche Aufsicht über die Bank im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen[3] aus.

Art. 18 Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis

Die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung sowie die Angestellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehungen der Bank zu den Kunden und Kundinnen und über deren Verhältnisse verpflichtet (Bankkundengeheimnis).

Weiter sind sie für den Schutz der technischen und wirtschaftlichen Daten der Bank verantwortlich (Geschäftsgeheimnis).

Die Pflicht zur Wahrung des Bankkunden- und des Geschäftsgeheimnisses gilt auch nach dem Ausscheiden aus einem Bankorgan oder aus dem Dienst der Bank.

Art. 19 Haftung

Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet primär die Bank mit ihrem eigenen Vermögen.

Die Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen[4].

Die Organe der Bank haften der Bank sowie dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen, und zwar auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion.

Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtansprüche der Bank oder des Kantons geltend machen.

Art. 20 Verwendung des Bilanzgewinns

Die Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht dem Dividendensatz auf dem Partizipationskapital.

Die Einlage in die Gewinnreserven beträgt 50 Prozent der Gewinnausschüttung an den Kanton, jedoch berechnet ohne Abgeltung der Staatsgarantie.

Art. 21 Steuerfreiheit

Die Bank hat keine Kantons- und Gemeindesteuern zu entrichten.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die Genehmigung der Jahresrechnung 2005 der Bank erfolgt gestützt auf die Prüfung der nach bisherigem Recht zuständigen Organe.

Bis zum Erlass der neuen Reglemente, insbesondere dem Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Art. 7 dieses Gesetzes, gelten die bisherigen Bestimmungen sachgemäss weiter.

Der Regierungsrat ist im Übrigen ermächtigt, alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe der Bank abstellen.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

...[5]

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 

  1. das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank vom 2. Dezember 1973[6];
  2. die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank vom 14. Dezember 1973[7];
  3. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals der Obwaldner Kantonalbank vom 4. September 1980[8];
  4. der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Partizipationskapitals der Obwaldner Kantonalbank vom 26. Januar 2001[9].

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit dem Nachtrag zur Kantonsverfassung (Neuregelung der Obwaldner Kantonalbank)[10] am 1. Juli 2006 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 und 47

 

geändert durch:

- Nachtrag vom 28. Juni 2025 (OGS 2025, 10), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 18. März 2025, Kantonsratssitzungen vom 25. März 2025 und 27. Juni 2025 (22.25.03) in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 14)

OGS 2006, 95

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95
27.06.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, c. aufgehoben OGS 2025, 10
27.06.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1, c. geändert OGS 2025, 10
27.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2, f. geändert OGS 2025, 10
27.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2, m. geändert OGS 2025, 10
27.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2, n. eingefügt OGS 2025, 10

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.2006 01.07.2006 Erstfassung OGS 2006, 95
Art. 9 Abs. 1, c. 27.06.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 10
Art. 10 Abs. 1, c. 27.06.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 10
Art. 12 Abs. 2, f. 27.06.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 10
Art. 12 Abs. 2, m. 27.06.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 10
Art. 12 Abs. 2, n. 27.06.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 10