Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.
661.2
Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden
Präambel
gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],
Art. 1 Rechtsform
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.
Art. 3 Organisation
Organe des Fonds sind der Bankrat (Verwaltungsbehörde), die Direktion (Geschäftsleitung) sowie die externe Revisionsstelle (Kontrollstelle) der Obwaldner Kantonalbank. *
Art. 4 Reglement
Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement.
Art. 5 Bürgschaftsgläubiger
Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Obwaldner Kantonalbank verpflichten.
Art. 6 Grundkapital
Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.
Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.– und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.
Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.
Art. 7 Verwendung des Ergebnisses
Die Einnahmen des Fonds werden verwendet:
- zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;
- zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;
- zur Äufnung eines Reservefonds.
Art. 8 Liquidation
Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 10 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[4] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 14
geändert durch
- das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95 und 47)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2002 | 01.07.2002 | Erlass | Erstfassung | OGS 2002, 14 |
| 27.01.2006 | 01.07.2006 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | OGS 2006, 95 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.05.2002 | 01.07.2002 | Erstfassung | OGS 2002, 14 |
| Art. 3 Abs. 1 | 27.01.2006 | 01.07.2006 | geändert | OGS 2006, 95 |