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661.2

Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden

vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2006)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1],

beschliesst:

Art. 1 Rechtsform

Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

Art. 3 Organisation

Organe des Fonds sind der Bankrat (Verwaltungsbehörde), die Direktion (Geschäftsleitung) sowie die externe Revisionsstelle (Kontrollstelle) der Obwaldner Kantonalbank. *

Art. 4 Reglement

Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement.

Art. 5 Bürgschaftsgläubiger

Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Obwaldner Kantonalbank verpflichten.

Art. 6 Grundkapital

Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.

Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.– und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.

Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.

Art. 7 Verwendung des Ergebnisses

Die Einnahmen des Fonds werden verwendet:

  1. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;
  2. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;
  3. zur Äufnung eines Reservefonds.

Art. 8 Liquidation

Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 10. Mai 1953[2];
  2. der Kantonsratsbeschluss über die Bürgschaftsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie über die Erhöhung des Grundkapitals des kantonalen Bürgschaftsfonds vom 25. März 1988[3].

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[4] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 14

 

geändert durch

- das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95 und 47)

 

OGS 2002, 14

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.05.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 14
27.01.2006 01.07.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2006, 95

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.05.2002 01.07.2002 Erstfassung OGS 2002, 14
Art. 3 Abs. 1 27.01.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 95