Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin gegenüber dem Vizepräsidium.
Während der Amtsdauer nötige Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats und der Einwohnergemeinden sind spätestens zwei Monate nach Genehmigung des Rücktritts durch den Regierungsrat dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.
Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2.
Ein Antrag des Verwaltungsrats zur Abberufung eines Mitgliedes oder des Präsidiums bedarf einer einfachen Mehrheit des Verwaltungsrates.