Künstliche Einfriedungen bis zu 1,2 m Höhe sowie hinterfüllte Mauern bis 1,0 m Höhe dürfen an die Grundstückgrenze und bei öffentlichen Wegen an den Wegrand gestellt werden. Übersteigen sie diese Höhe, ist ein der Mehrhöhe entsprechender zusätzlicher Abstand einzuhalten. Die Absturzsicherung ist einzurechnen.
Lebhäge bis zu 1,2 m Höhe dürfen bis 0,6 m, gemessen ab dem äussersten Stock, an die Grenze und an öffentliche Wege gestellt werden. Übersteigen sie diese Höhe, ist ein der Mehrhöhe entsprechender zusätzlicher Abstand einzuhalten.
Entlang von Strassen und Trottoirs sind im Abstand von 1,0 m sichtbehindernde Einfriedungen, sichtbehindernde hinterfüllte Mauern und andere sichtbehindernde Anlagen und Pflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,6 m nicht zulässig. Darüber hinaus und für nicht sichtbehindernde Einfriedungen, hinterfüllte Mauern und andere nicht sichtbehindernden Anlagen und Pflanzungen gelten die Abstandsregeln nach Absatz 1 und 2 sinngemäss. Gegenüber angrenzenden Grundstücken ist darauf zu achten, dass die Sichtweiten bei bestehenden oder zukünftigen Ausfahrten eingehalten werden bzw. eingehalten werden können.
Mit Mauern befestigte Abgrabungen bis zu einer Höhe von 1,0 m dürfen bis an die Grundstückgrenze, den Strassen-, Trottoir- oder Wegrand errichtet werden. Übersteigen sie diese Höhe, ist zusätzlich ein der Mehrhöhe entsprechender Abstand, höchstens jedoch 1,5 m, einzuhalten. Die Absturzsicherung ist einzurechnen.
Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement die maximale Höhe von Stützmauern und mauerartigen Böschungen fest.
Böschungen aufgrund von Abgrabungen oder Aufschüttungen haben vom Nachbargrundstück, von Strassen, Trottoirs und öffentlichen Wegen einen Abstand von 0,5 m einzuhalten und dürfen eine Neigung von 1:1 nicht überschreiten.
Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks bzw. der Inhaberin oder des Inhabers des Wegrechts kann von den Abstandsvorschriften gemäss Absatz 1, 2, 4 und 6 abgewichen werden.