Als kantonale Koordinationsstelle wird die Baukoordination im Hochbauamt[4] des Bau- und Raumentwicklungsdepartements bezeichnet.
710.111
Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht
(AB VK)
Präambel
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1], Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung zum Baugesetz vom 12. Juni 1994[2] sowie Artikel 4 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung) vom 7. September 1989[3],
Art. 1 Kantonale Koordinationsstelle
Art. 2 Baubewilligungsverfahren a. Koordinationspflichtige Vorhaben
Der Gemeinderat leitet die Baugesuche, soweit erforderlich mit seiner Stellungnahme, an die kantonale Koordinationsstelle weiter, wenn sie namentlich zum Gegenstand haben:
- Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (Art. 24 ff. RPG[5], Art. 39 ff. RPV[6]);
- Materialabbauvorhaben (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c BauV[7]);
- Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 2 GSchG[8]);
- Einbringen von festen Stoffen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG[9]);
- Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG[10]);
- Errichten einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG[11], Art. 21 TVA[12]);
- Bauten und Anlagen in lärmbelasteten Gebieten, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (Art. 31 LSV[13]);
- Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung unterstehen, welche in die kantonale Zuständigkeit fallen (Art. 12 ff. LRV[14]);
- Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen sowie Materialentnahmen (Art. 28 bis 30 WBG[15]), Nutzung von Gewässern zu Trink- und Gebrauchszwecken (Art. 31 bis 34 WBG[16]) und die Ausnutzung der Wasserkraft (Art. 35 ff. WBG[17]);
- technische Eingriffe in Fischgewässern (Art. 8 BGF[18]);
- Bauten und Anlagen, welche die baugesetzlichen Mindestabstände gegenüber Strassen, Gewässern und Wäldern nicht einhalten (Art. 53 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauG[19]);
- Rodungen von Wald, Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz sowie Ufervegetation (Art. 5 Abs. 2 WaG[20], Art. 22 NHG[21], Art. 17 in Verbindung mit Art. 15 und Art. 28 Abs. 4 NSV[22]);
- nach der Naturschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte oder solche in Schutzgebieten nach dieser Verordnung (Art. 17 und Art. 28 Abs. 2 NSV[23]);
- nach der Denkmalschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte, solche in Ortsbildschutzgebieten sowie solche in der Umgebung von Schutzobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung (Art. 22 Abs. 2 DSV[24]);
- Garagen und Tankstellen an Kantonsstrassen sowie Einmündungen in Kantonsstrassen (Art. 7 und 8 Kantonsstrassengesetz[25]);
- Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 99 Abs. 1 SSV[26]);
- die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer für Vorhaben im Rahmen der Schifffahrt wie Häfen, Bootsanlagen, am See gelegene Badehütten und Werften (Art. 9 ff. Schifffahrtsverordnung[27], Art. 28 ff. WBG[28]);
- Bauten und Anlagen, welche einer feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen (Art. 4 Feuerwehrgesetz[29]);
- schutzraumpflichtige Bauten und Anlagen (Art. 46 BZG[30], Art. 3 Abs. 2 Bst. f Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz[31]);
- Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes oder eines nichtindustriellen Betriebes mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz[32]);
- Bauten und Anlagen, welche einer wirtschaftsbaupolizeilichen Bewilligung im Sinne von Art. 10 Gastgewerbegesetz[33] bzw. Art. 4 ff. Gastgewerbeverordnung[34] bedürfen;
- Aufstellung oder Betrieb von Druckbehältern (Art. 16 Abs. 1 Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern[35]);
- Einrichtungen im Heilmittelbereich (Art. 8 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen über die Arzneimittel und die Medizinprodukte[36];
- sowie Neu- und Umbauten von Bädern (Art. 14 Abs. 1 AB über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder[37].
Art. 3 b. Koordination der einzelnen Bewilligungen
Die kantonale Koordinationsstelle bestimmt das Verfahren; sie ordnet die gemeinsame Auflage aller Gesuchsunterlagen mit einer einheitlichen Auflagefrist an. Bei unterschiedlichen Auflagefristen gilt die längste Frist für alle Verfahren.
Sie kann insbesondere schriftliche Stellungnahmen bei kantonalen Amtsstellen oder Instanzen des Bundes einholen, Besprechungen durchführen und Bewilligungsinstanzen ersuchen, ihre Stellungnahme oder Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
Können die von der kantonalen Koordinationsstelle gesetzten Fristen nicht eingehalten werden, so haben die angegangenen Amtsstellen und Bewilligungsinstanzen bei der kantonalen Koordinationsstelle umgehend eine Fristverlängerung unter Angabe der Gründe einzuholen.
Sämtliche kantonalen Bewilligungen werden in einem Gesamtentscheid zusammengefasst. Sind Bewilligungen verschiedener kantonaler Stellen erforderlich, so wird der kantonale Gesamtentscheid von jener Amtsstelle oder Behörde formell erlassen und unterzeichnet, welche die umfassendste Prüfung vornimmt, in der Regel die für die Prüfung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen zuständige Behörde.
Einzelne Bewilligungen, insbesondere nach Art. 2 Bst. c, f, h und w dieser Ausführungsbestimmungen, können vom Gesamtentscheid ausgenommen werden, wenn die Koordination sichergestellt ist.
Art. 4 c. Koordination im Rechtsmittelverfahren
Gegen den Gesamtentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, er entscheidet gesamthaft über sämtliche gegen ein Bauvorhaben erhobenen Beschwerden.
Vorbehalten bleiben Bewilligungen und Genehmigungen eidgenössischer Instanzen.
Art. 5 Nutzungsplanungsverfahren
Die Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren gelten sinngemäss auch im Nutzungsplanungsverfahren.
Ist für komplexe Bauvorhaben neben dem Baubewilligungsverfahren auch eine Anpassung des Nutzungsplans erforderlich und stellen sich weitgehend die gleichen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Fragen, insbesondere bei Abbau- und Deponieprojekten, können die beiden Verfahren parallel ablaufen.
Bei Abbau- und Deponieprojekten an Standorten, die im kantonalen Abbau- und Deponiekonzept aufgeführt sind, entfällt die im Verfahren der Zonenplanänderung vorgesehene Orientierung und Mitwirkung der Bevölkerung.
Art. 6 Strassenplanverfahren
Die Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss auch Anwendung im Strassenplanverfahren nach der Strassenverordnung[38].
Im Rahmen der Genehmigung des Strassenplans entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen und erteilt die das Vorhaben betreffenden Bewilligungen.
Art. 7 Gebühren
Die Gebühren für die kantonalen Bewilligungen werden der baugesuchstellenden Person von der Koordinationsstelle gesamthaft in Rechnung gestellt, soweit diese im Zeitpunkt der Weiterleitung an die Baubewilligungsbehörde vorliegen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995[39] werden aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. November 2006 in Kraft.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 68
geändert durch
- die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 103),
- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03),
- AB über die Arzneimittel und die Medizinprodukte vom 19. Januar 2016, in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 5),
- AB über die Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder vom 19. Januar 2016, in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 6)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.10.2006 | 01.11.2006 | Erlass | Erstfassung | OGS 2006, 68 |
| 02.12.2008 | 01.01.2009 | Art. 2 Abs. 1, s. | geändert | OGS 2008, 103 |
| 03.12.2015 | 01.02.2016 | Art. 2 Abs. 1, w. | geändert | OGS 2015, 64 |
| 03.12.2015 | 01.02.2016 | Art. 2 Abs. 1, x. | eingefügt | OGS 2015, 64 |
| 19.01.2016 | 01.02.2016 | Art. 2 Abs. 1, x. | geändert | OGS 2016, 5 |
| 19.01.2016 | 01.02.2016 | Art. 2 Abs. 1, y. | eingefügt | OGS 2016, 6 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.10.2006 | 01.11.2006 | Erstfassung | OGS 2006, 68 |
| Art. 2 Abs. 1, s. | 02.12.2008 | 01.01.2009 | geändert | OGS 2008, 103 |
| Art. 2 Abs. 1, w. | 03.12.2015 | 01.02.2016 | geändert | OGS 2015, 64 |
| Art. 2 Abs. 1, x. | 03.12.2015 | 01.02.2016 | eingefügt | OGS 2015, 64 |
| Art. 2 Abs. 1, x. | 19.01.2016 | 01.02.2016 | geändert | OGS 2016, 5 |
| Art. 2 Abs. 1, y. | 19.01.2016 | 01.02.2016 | eingefügt | OGS 2016, 6 |