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710.112

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich

vom 07.02.2017 (Stand 01.07.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1] und Artikel 4 Buchstabe h und i des Baugesetzes vom 12. Juni 1994[2]

beschliesst:

Art. 1 Anwendbare Vorschriften a. MuKEn Basimodul

Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen:

  1. Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltemperatur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3);
  2. Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m² (Art. 1.23 Abs. 3);
  3. Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW Leistung (Art. 1.28).

Art. 2 b. MuKEn Module

Es gelten überdies die folgenden Module der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014:

  1. Modul 3 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder);
  2. Modul 4 (Ferienhäuser und Ferienwohnungen);
  3. Modul 7 (Ausführungsbestätigung);
  4. Modul 11 (Wärmedämmung/Ausnützung).

Art. 3 Bezug der Mustervorschriften

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, können im Internet[3] eingesehen oder beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement bezogen werden.

Art. 4 Stand der Technik

Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann diejenigen Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen bezeichnen, welche im Kanton nicht als Stand der Technik gelten.

Art. 5 Zuständigkeiten a. Kanton

Der Regierungsrat:

  1. erlässt die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
  2. bewilligt das jährliche Förderprogramm und erlässt die zugehörigen Bestimmungen.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:

  1. führt eine Energiefachstelle;
  2. stellt die Kommunikation und die Koordination mit den für die Energie zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sicher;
  3. erarbeitet die Grundlagen für die kantonale Energiepolitik;
  4. bewilligt im Einzelfall Beiträge gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes[4].

Art. 6 b. Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind für die Erarbeitung und den Erlass der Grundlagen für die kommunale Energiepolitik zuständig und vollziehen die Bestimmungen betreffend den Energiebereich bei Bauten und Anlagen.

Handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, erfolgt die Prüfung sowie die Gewährung von Ausnahmen im Rahmen der MuKEn jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 6a * Verwendung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Einwohnergemeinden zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb des Kantons zu verwenden.

Die Einwohnergemeinden können die Verwaltung und Verwendung der Ersatzabgaben alleine oder mit anderen Einwohnergemeinden zusammen besorgen, oder Dritten übertragen.

Die Rechnungs- bzw. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinden beaufsichtigen die Erhebung und die Verwendung der Ersatzabgaben.

Art. 7 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

Der Kanton und die Einwohnergemeinden können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Sie erteilen den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüfen periodisch deren Tätigkeiten.

Art. 8 Projektnachweis

Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der betreffenden Einwohnergemeinde auf Verlangen hin ein Projektnachweis einzureichen, mit welchem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kantonen eingehalten werden.

Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.

Art. 9 Wärmedämmung

Im Sinne der Massnahme G5 des Energiekonzepts 2009 wird für Bauten, die den zertifizierten Standard Minergie P oder Minergie P Eco erfüllen, die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nicht berücksichtigt.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 8

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 10. März 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 6)

 

Aufgehobener Erlass: 

AB über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 17. Mai 2011 (OGS 2011, 30)

OGS 2017, 8

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 8
10.03.2020 01.07.2020 Art. 6a eingefügt OGS 2020, 6

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 8
Art. 6a 10.03.2020 01.07.2020 eingefügt OGS 2020, 6