Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen:
- Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. liegen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltemperatur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3);
- Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m² (Art. 1.23 Abs. 3);
- Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW Leistung (Art. 1.28).