Diese Ausführungsbestimmungen
- bestimmen ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen, in denen nicht auf Dächern liegende Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können (Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG),
- bestimmen die Schutzgebiete, in denen eine Baubewilligungspflicht für Solaranlagen gilt (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG),
- regeln das Meldeverfahren und die Prüfung für bewilligungsfreie Solaranlagen sowie die Zuständigkeiten nach Art. 32a Abs. 3 RPV und
- legen die kantonalen Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen in den Anhängen 1 bis 3 fest (Art. 32a Abs. 2 RPV).