Zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV und aus Hochwasserschutzgründen sind die Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten.
Mit dem Sichern der Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen.
Bis sämtliche nötigen Gewässerräume und Entlastungskorridore in der Nutzungsplanung rechts-verbindlich ausgeschieden und innerhalb der Freihaltezonen allfällige Wasserbauprojekte umgesetzt sind, wird als vorsorgliche Massnahme eine kantonale Planungszone (Planungszone 2025) erlassen.