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710.221

Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume

vom 19.08.2025 (Stand 02.09.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG)[1] und den Artikeln 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)[2],

gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994[3] sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001[4],

beschliesst:

Ziff. 1 Zweck

Zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV und aus Hochwasserschutzgründen sind die Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten.

Mit dem Sichern der Gewässerräume, Entlastungskorridore und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen.

Bis sämtliche nötigen Gewässerräume und Entlastungskorridore in der Nutzungsplanung rechts-verbindlich ausgeschieden und innerhalb der Freihaltezonen allfällige Wasserbauprojekte umgesetzt sind, wird als vorsorgliche Massnahme eine kantonale Planungszone (Planungszone 2025) erlassen.

Ziff. 2 Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter)

Erfasst von der Planungszone 2025 werden sämtliche Gewässer, für welche noch keine definitiven Gewässerräume ausgeschieden worden sind oder im ordentlichen Verfahren auf einen Gewässerraum verzichtet wurde. Die Ausdehnung der Planungszone für die auszuscheidenden Gewässerräume richtet sich nach den Übergangsbestimmungen der GSchV. Die Entlastungskorridore und Freihaltezonen der Planungszone vom 18. August 2020 wurden überprüft und wo notwendig angepasst bzw. ergänzt, dass sie den aktuellen Erkenntnissen entsprechen.

Im Einzelnen richtet sich der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) nach folgenden Erlassakten:

  1. Plan Planungszone 2025 Alpnach, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  2. Plan Planungszone 2025 Engelberg, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  3. Plan Planungszone 2025 Giswil, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  4. Plan Planungszone 2025 Kerns, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  5. Plan Planungszone 2025 Lungern, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  6. Plan Planungszone 2025 Sachseln, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025
  7. Plan Planungszone 2025 Sarnen, M. 1:10‘000 vom 7. August 2025

Die Erlassakten können beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, eingesehen werden.

Ziff. 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer)

Die Planungszone ist bis zur rechtsverbindlichen Umsetzung der jeweiligen Gegenstände in der kommunalen Ortsplanung wirksam. Sie gilt vom 2. September 2025 bis längstens 1. September 2030.

Ziff. 4. Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone

Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG darf innerhalb der Planungszone nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungs- und Schutzziel widerspricht. Innerhalb der Planungszone Gewässerraum finden die bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV Anwendung. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement entscheidet im Perimeter der Planungszone 2025:

  1. bei neuen Bauten oder Anlagen sowie Vorhaben an bestehenden Bauten oder Anlagen in der Planungszone Gewässerraum, ob diese mit den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vereinbar sind sowie
  2. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Entlastungskorridor, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
  3. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten in der Planungszone Entlastungskorridor, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses zur Folge haben, ob diese keine wesentlichen Einschränkungen der Abflusskapazität des Entlastungskorridors verursachen sowie
  4. bei neuen Bauten oder Anlagen in der Planungszone Freihaltezone für Wasserbauprojekte, ob diese mit den bestehenden und geplanten Wasserbauanlagen vereinbar sind.

Die Beurteilung erfolgt nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht.

Ziff. 5 Auflage

Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom 29. August 2025 bis 29. September 2025 beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf.

Ziff. 6 Rechtsschutz

Gegen die Planungszone kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 20 Verordnung zum Baugesetz).

Ziff. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 2. September 2025 in Kraft.

Egress

OGS 2025, 14a

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2025 02.09.2025 Erlass Erstfassung OGS 2025, 14a

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2025 02.09.2025 Erstfassung OGS 2025, 14a