Dieses Gesetz gilt für die Kantonsstrassen und, soweit keine bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, auch für die Nationalstrassen.
Änderungen am Netz der Kantonsstrassen werden unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse von Volk und Kantonsrat und der Zustimmung der betreffenden Gemeinde vom Regierungsrat festgelegt. *