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720.51

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

vom 10.09.1963 (Stand 01.09.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,

gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[1] (BG),

beschliesst:

1. Zuständige Behörden

Art. 1

Der Vollzug des Bundesgesetzes, der Vollziehungsverordnungen des Bundes und dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat, soweit keine anderen Behörden ausdrücklich als zuständig erklärt werden.

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.

Er ist zuständig insbesondere für:

  1. die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden;
  2. die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Projektierung (Art. 10, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 BG);
  3. den Landerwerb (Art. 32 BG) und die Vergebung von Bauarbeiten.

Art. 2

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist zuständig für: *

  1. die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte (Art. 21 BG), die Aussteckung (Art. 26 BG), den Bau und Unterhalt der Nationalstrasse und den Betrieb der technischen Einrichtungen;
  2. den Verkehr mit den Bundes- und Gemeindebehörden, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist;
  3. erstinstanzliche Entscheide über Baugesuche für Bauten innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 Abs. 2 BG) und innerhalb der Baulinien (Art. 24 Abs. 2 BG);
  4. Publikation der Projektierungszonen und deren Aufhebung (Art. 14 Abs. 3 und 4 und Art. 17 Abs. 2 BG).

Art. 3

Die Gemeinderäte besorgen die nach Bundesgesetz und Ausführungsvorschriften den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Auflage der Projektierungszonen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG);
  2. Stellungnahme zu den vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement unterbreiteten generellen Projekten (Art. 19 Abs. 1 BG);
  3. Aufsicht über unerlaubte oder bewilligungspflichtige Neu- oder Umbauten oder bauliche Anlagen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien und daherige Meldung an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 BG);
  4. Auflage der Ausführungsprojekte und der genehmigten Baulinien (Art. 26, Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 BG).

2. Projektierung der Nationalstrasse

Art. 4

Die Pläne über die Projektierungszonen sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG).

Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet.

Art. 5

Mit den Gesuchen um Bewilligung baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 BG) sind ein Vorprojekt und ein vom zuständigen Nachführungsgeometer erstellter Plan für das Grundbuch einzureichen. *

Die Baugesuche sind den Gemeindekanzleien zuhanden des Bau- und Raumentwicklungsdepartements im Doppel schriftlich einzureichen. *

Weitere vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BG der Bewilligungspflicht unterstellte rechtliche oder tatsächliche Verfügungen über das Grundeigentum werden wie die in Absatz 1 genannten Baugesuche behandelt.

Art. 6

Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen (Art. 18 BG) sind spätestens innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszonen dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. In der Bekanntmachung über die Aufhebung der Projektierungszonen ist auf diese Frist hinzuweisen.

Art. 7

Das generelle Projekt ist den Gemeinden zur Vernehmlassung zu unterbreiten (Art. 19 BG).

Der Gemeinderat hat seine Vernehmlassung zum generellen Projekt innert dreissig Tagen dem Regierungsrat einzureichen.

Art. 8

Das Ausführungsprojekt und die Baulinien sind öffentlich bekanntzumachen und während dreissig Tagen auf den zuständigen Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen.

Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt und die darin enthaltenen Baulinien sind innerhalb der Auflagefrist von dreissig Tagen durch eingeschriebenen Brief beim Gemeinderat einzureichen.

Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat innert zwanzig Tagen die eingegangenen Einsprachen mit einer Stellungnahme dem Regierungsrat einzureichen.

Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Art. 27 BG).

Art. 9

Gesuche um Bewilligung baulicher Massnahmen innerhalb der Baulinien werden nach den Vorschriften von Art. 5 behandelt.

Art. 10

Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Regierungsrat schriftlich anzumelden (Art. 25 BG).

3. Landerwerb

Art. 11

Für den freihändigen Erwerb des für den Bau der Nationalstrasse benötigten Landes kann vom Regierungsrat eine Landerwerbskommission eingesetzt werden.

Für den Abschluss der Kaufverträge ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, zuständig. *

Art. 12

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement klärt im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement ab, wo eine Landumlegung in Frage kommt und erstattet darüber dem Regierungsrat Bericht und Antrag. *

Der Regierungsrat entscheidet, ob die Landumlegung durchzuführen ist (Art. 36 BG) und setzt allenfalls die Frist gemäss Art. 34 BG fest.

Art. 13

Die Vorprojekte und die Neuzuteilungsentwürfe bei Landumlegungen und die Gesuche für die Kostenanrechnung sind vom Volkswirtschafts-departement auszuarbeiten und vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzureichen (Art. 33, 35 und 38 BG). *

4. Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen

Art. 14

Der Regierungsrat vergibt die Bauarbeiten. Diese sind zur freien Beteiligung auszuschreiben.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überwacht die Bauarbeiten. *

Art. 15

Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z.B. Anlagen zur Abgabe von Trieb- und Schmierstoffen sowie für Erfrischungsräume und Kioske auf Strassengebiet bedarf es einer Konzession des Regierungsrates (Art. 7 BG), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesbehörde.

In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen (Art. 50 BG).

Art. 16

Sichtbehindernde Einrichtungen zwischen den Baulinien, die gemäss Art. 51 Abs. 1 BG verboten sind, müssen auf Verfügung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements beseitigt werden. *

Die Verfügung wird dem Grundeigentümer unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Zugleich wird ihm eine angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Arbeiten angesetzt.

Schadenersatzansprüche gemäss Art. 51 Abs. 2 BG sind innert dreissig Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.

Art. 17

Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 BG sind vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement anzuordnen. *

Schadenersatzansprüche sind innert zwanzig Tagen seit Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.

5. Rechtsmittel

Art. 18

Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung gefassten Beschlüsse der Departemente kann von den betroffenen Grundeigentümern binnen zwanzig Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Soweit dem Bundesgesetz, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, sind die kantonale Strassenverordnung[2] sowie das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz)[3] sinngemäss anzuwenden. *

Art. 20

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.[4]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1966, 22

 

geändert durch

- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),

- das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36)

OGS 1966, 22

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.09.1963 01.11.1963 Erlass Erstfassung OGS 1966, 22
15.03.2007 01.08.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 Abs. 2, b. geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 Abs. 2, c. geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 14 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
01.07.2011 01.09.2011 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2011, 36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.09.1963 01.11.1963 Erstfassung OGS 1966, 22
Art. 2 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 3 Abs. 2, b. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 3 Abs. 2, c. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 5 Abs. 1 01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36
Art. 5 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 11 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 12 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 13 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 14 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 16 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 17 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 19 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13