Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung der in den Plänen bezeichneten Fuss- und Wanderwege ist Sache der Einwohnergemeinden. *
Die Einwohnergemeinden sorgen für die freie und gefahrlose Begehbarkeit der Wege. Sie sichern den öffentlichen Zugang der Wege rechtlich ab. *
Die Kennzeichnung und das Aufstellen von Signalen hat nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons zu erfolgen.
Die Einwohnergemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht. *
Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung, der Landesverteidigung und weiterer öffentlicher Interessen. *
Die Einwohnergemeinden können die Arbeiten an interessierte Körperschaften oder Organisationen übertragen. *